In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der zukünftige Hofnachfolger bereits vor Aufnahme der Selbstständigkeit und/oder Eigentumsübertragung der Liegenschaft eigene finanzielle Mittel in den Betrieb investiert.
Beispiele sind:
- Anschaffung von Maschinen
- Finanzierung einer Photovoltaikanlage
- Umbau von Stallanlagen
- Investitionen in Direktvermarktung
- Digitalisierung oder Automatisierung
Grundsätzlich Investition in fremdes Eigentum
Dieses Vorgehen ist rechtlich anspruchsvoll. Solange der Hofnachfolger nicht selbstständig erwerbend und Eigentümer des Betriebs ist, investiert er bei Investitionen in feste Einrichtungen und Gebäude grundsätzlich in fremdes Vermögen. Investitionen in dauerhaft mit dem Grundstück verbundene Bestandteile fallen aufgrund des Akzessionsprinzips (Art. 667 Abs. 2 ZGB) in das Eigentum des Grundeigentümers.

Es können Abschreibungen verwehrt werden
Wenn beispielsweise der Hofnachfolger Pächter des Gewerbes ist und aus eigenen Mitteln eine neue Remise baut, wird er nicht automatisch Eigentümer dieser Remise, solange kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, wie ein Baurecht, vorliegt. Aufgrund des Akzessionsprinzips gehört die Remise automatisch den Eigentümern des Grundstücks – in diesem Fall den Eltern.
Der Hofnachfolger besitzt lediglich einen vertraglichen Anspruch, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht. Fehlt eine solche Regelung, kann dies erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen. Je nach kantonaler Steuerpraxis werden dem Pächter Abschreibungen auf der Remise verwehrt, da Abschreibungen grundsätzlich nur vom Eigentümer beziehungsweise vom wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen werden können.
Der Junior sollte besser nicht eine neue Maschine kaufen
Bei Investitionen in Maschinen und Traktoren gilt das Akzessionsprinzip nicht. Werden allerdings Maschinen angeschafft und der Junior ist noch nicht Bewirtschafter des Betriebs oder anderweitig selbstständig erwerbstätig, können auch dann keine Abschreibungen geltend gemacht werden.
Wird dann der gekaufte Traktor in der Steuererklärung des Juniors nicht als Vermögen deklariert, kann er auch bei der späteren Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Hofübernahme in der Regel nicht mehr in der Buchhaltung einbilanziert und abgeschrieben werden, ohne dass der einbilanzierte Wert als Einkommen aufgerechnet wird.
Deshalb sollte in dieser Konstellation die Maschine nicht vom Junior gekauft werden. Der Junior kann den Eltern jedoch ein Darlehen geben, um die gewünschte Maschine zu kaufen. Dieses Darlehen kann dann bei der späteren Hofübergabe am Übergabepreis angerechnet werden.
Je nach Investitionshöhe kann auch eine Generationengemeinschaft oder eine schrittweise Betriebsübernahme sinnvoll sein.

