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Wer für andere einkauft, riskiert die Fachbewilligung

Das Bafu verlängert die Frist fürs neue PSM-Register bis 31. Juli 2026 – und stellt klar: Einkauf über Nachbarn mit Bewilligung gilt als Umgehung und kann teuer werden.

Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat die Frist für den Eintrag ins neue Register der Fachbewilligungen für Pflanzenschutzmittel (PSM) auf den 31. Juli 2026 verlängert. Ursprünglich hätten Landwirtinnen und Landwirte ihre bisherige Bewilligung bis Ende Juni umtauschen müssen.

Wer keine Bewilligung hat, muss einen Kurs absolvieren – nicht alle können oder wollen das. Bereits kursiert in der Branche eine andere Idee: Wer selbst keine gültige Fachbewilligung besitzt, könnte PSM einfach von einer Nachbarin oder einem Nachbarn mit Bewilligung kaufen lassen.

Es drohen Sanktionen

Das Bafu stellt auf Anfrage klar: Ein solches Vorgehen ist nicht erlaubt. Eine Bäuerin oder ein Bauer mit Fachbewilligung darf zwar eine Person ohne Bewilligung vor Ort anleiten und ihr so ermöglichen, unter Aufsicht selbst PSM auszubringen. Der stellvertretende Einkauf oder die blosse Weitergabe der Mittel gilt jedoch als Umgehung der Vorschrift.

Wer sich als Fachbewilligungs-Inhaberin oder -Inhaber nicht daran hält, riskiert Sanktionen nach Artikel 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV): Bei vorsätzlichem oder wiederholt fahrlässigem Verstoss kann die kantonale Behörde einen Kurs oder eine Fachprüfung anordnen oder die Bewilligung vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Laut Bafu kann dies je nach Sachverhalt auch strafrechtliche Schritte gegen die Käuferin oder den Käufer nach sich ziehen – beispielsweise gestützt auf Art 60 Abs. 1 Bst. e des Umweltschutzgesetzes.

Die Fachbewilligungspflicht selbst betrifft längst nicht nur klassische Bäuerinnen und Bauern. Wer als selbstständig erwerbend gilt, braucht sie ebenfalls – etwa, wer einen Teil der eigenen Traubenernte an einen Lebensmittelladen oder eine Genossenschaft verkauft. Nur wer PSM rein privat und ohne Einkommenserzielung einsetzt, kommt ohne Bewilligung aus – dann allerdings auch nur mit Mitteln, die eigens für den Privatgebrauch zugelassen sind.

Es geht auch um den Schutz der Anwender

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen PSM für den gewerblichen Gebrauch nur noch gegen Vorweisen einer gültigen, digitalen Fachbewilligung verkauft werden. Das Bafu begründet die Einschränkung mit dem Schutz von Anwenderinnen und Anwendern sowie der Umwelt: Gewerblich genutzte Mittel könnten Stoffe enthalten, die akut giftig seien oder schwere Augenschäden verursachen könnten.

Wer seine alte Fachbewilligung noch prüfungsfrei umtauschen will, hat dafür neu bis zum 31. Juli Zeit (permis-pph.admin.ch).

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