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Weniger bis kein Geld gibt's bei verspäteter Gesuchseinreichung

Bis Ende Dezember muss das Gesuch für die Spritzen-Innenreinigung beim Kanton vorliegen, um noch von den Beiträgen profitieren zu können. Manche Kantone fordern aber schon eine frühere Gesuchseinreichung und kürzen die Beiträge bei Verspätung.

Ab Januar 2023 wird die Spritzen-Innenreinigung für Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Litern obligatorisch. Der Bund fördert diese mit dem Ressourceneffizienzbeitrag (REB) mit einer einmaligen Unterstützung noch dieses Jahr. Wer die Rechnung beim Kanton noch nicht eingereicht hat, sollte sich also sputen. Denn obschon das Bundesamt für Landwirtschaft eine Frist für die Gesuchseinreichung bis zum 31. Dezember festlegt, dürfen die Kantone unterschiedliche Fristen setzen.

AG: Gesuchsformular mit bezahlter Rechnung bis Ende September einreichen. Gesuche, die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember beim Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg eintreffen, würden noch behandelt, aber mit einer Beitragskürzung von 200 Fr. belegt.

BE: Gesuch und Belege müssen bis Ende Dezember eingereicht werden.

BL: Die Rechnungen müssen bis Ende September dem Ebenrain-Zentrum vorliegen, damit diese noch in der Hauptrechnung erfasst werden können.

LU: Gesuche beim Amt für Landwirtschaft und Wald (Lawa) bereits Ende August einreichen. Wer bis dahin die Abrechnung nicht vorlegen kann, könne eine Kostenschätzung einreichen, müsse aber bis Ende Jahr die Abrechnung einschicken, ansonsten könne das Gesuch nicht berücksichtigt werden. Einen 200 Fr.-Abzug gibt es bei nicht fristgerechter Einreichung.

SG: Gesuche bis zum 20. Oktober beim Landwirtschaftsamt einreichen. Danach nur mit Ausnahmen und unter Abzug von 200 Fr.

SH: Gesuchseinreichung bis Ende Dezember, es gibt keine Sanktionen.

SO: Einreichung bis Ende September. Es reicht das Einreichen der Abrechnung.

TG: Gesuche werden bis Ende Dezember entgegengenommen. Wenn diese bis zum 31. August eingereicht werden, kann die Hauptrechnung noch im Jahr 2022 ausgerichtet werden.

ZH: Werden Gesuche bis Ende September eingereicht, können diese noch mit der Hauptzahlung Ende Oktober ausbezahlt werden.

Gesuche, die nach dem 31. Dezember eingereicht werden, können in allen Kantonen nicht mehr berücksichtigt werden.

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