Das Unwetter hinterlässt vielerorts schwerwiegende Schäden an den Kulturen. Die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) und die Direktzahlungen können folglich nicht eingehalten werden. Muss deshalb mit Beitragskürzungen gerechnet werden?
Kantone können auf Kürzungen verzichten
So weit kommt es nicht. Denn gemäss Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung kann der Kanton aufgrund «ausserordentlicher meteorologischer Vorkommnisse» – wie im Falle der vergangenen Wochen mit Starkniederschlägen und Hagelschlägen – auf die Kürzung der Beiträge verzichten. Betroffene Betriebe müssen die Schäden aber innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen, heisst es. Hierzu gibt es ein «Formular zur Meldung von Fällen höherer Gewalt». Für Biodiversitätsförderflächen ist ein separates Gesuch «Eingriff in eine Biodiversitätsförderfläche» einzureichen.
Als Beweise gelten Schadenprotokolle, wenn die Kultur hagelversichert ist. Bei nicht versicherten Kulturen sollte eine Bestätigung der zuständigenErhebungsstelle eingeholt werden. Zusätzlich gilt es Fotos beizulegen.
Ausnahmeregelungen für Suisse-Bilanz und GMF
Die Abteilung Direktzahlungen hat für das Jahr 2021 Ausnahmeregelungen für die Suisse-Bilanz und die GMF-Futterbilanz genehmigt.
Suisse-Bilanz: Alle Zu- und Verkäufe von Grundfutter im Jahr 2021 müssen mengenmässig und unterteilt nach Futterart im Suisse-Bilanz-Formular B deklariert werden. Körnermais, der wegen Futtermangel als Silomais genutzt wurde, ist als Silomais zu erfassen. Wegen tieferer, eigener Grundfuttererträge wird der Nährstoffbedarf pro Hektare düngbare Fläche kleiner – es darf ein fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund von Kulturschäden im Formular B eingesetzt werden.
GMF-Futterbilanz: Wegen Futtermangel infolge von Kulturschäden darf anderes Grundfutter als Wiesen- und Weidefutter wie z. B. Silomais, Kartoffeln oder Zuckerrübenschnitzel über dem vorgegebenen Maximum angerechnet werden. Die GMF-Futterbilanz muss mit der Grundfutterproduktion in der Suisse-Bilanz (Formular B) übereinstimmen. Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet, 85 % im Berggebiet muss nicht eingehalten werden. Der Kraftfutteranteil darf unverändert max. 10 % der Futterration betragen.
Die Kontrollstellen werden die GMF-Futterbilanz 2021 im kommenden Jahr überprüfen. Wird von den Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht, wird die GMF-Futterbilanz 2020 oder 2022 kontrolliert.

