Was passiert, wenn jede Darstellung eines Apfels eigentlich Apple gehört? Diese Frage stellte sich angesichts der Bestrebungen des Tech-Konzerns, die Bildrechte an Apfelabbildungen für sich zu schützen. Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) hatte das verweigert. Der Apfel stelle keinen betrieblichen Herkunftshinweis dar, sondern würde von den Käufern oder Konsumierenden den Inhalt von z. B. Bild- und Tonaufnahmen beschreiben, so die Argumentation. In diesem Sinne sei das Apfelbild Gemeingut und nicht als Marke schützbar.

Gericht ist anderer Meinung

Apple hat den Fall weitergezogen und erhielt nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht, wie dem publizierten Urteil zu entnehmen ist. Wichtig dabei ist, dass es um den Schutz eines Apfelbildes auf «Waren der Klasse 9» geht. Darunter fallen insbesondere auch «Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten», was gut zur Produktepalette von Apple passt. Hinzu kommen gemäss der Nizza-Klassifikation aufgezeichnete und herunterladbare Medien. Ein direkter Bezug von Äpfeln zu diesen Waren der Klasse 9 sei nicht gegeben, weshalb die Unterscheidungskraft der Marke intakt bleibe.

Kein Freihaltebedürfnis am Markt

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Apples Mitbewerber am Markt um Waren der Klasse 9 kein Interesse daran haben, dass das Apfelbild für sie frei verwendbar bleibt. Insgesamt habe das IGE zu Unrecht das fragliche Zeichen zu Unrecht dem Gemeingut zugeordnet, heisst es im Urteilsspruch.

Der Entscheid ist anfechtbar

Innert 30 Tagen kann gegen den Entscheid vor Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Passiert das nicht, muss das IGE der «IR Marke Nr. 1'028'240 [Apfel] (fig.) für alle beanspruchten Waren der Klasse 9 Markenschutz zu gewähren.» Das bedeutet, dass ein generisches Apfelbild für Ton-, Video- und Filmaufnahmen und entsprechende Datenträger geschützt wird.

Der Schweizer Obstverband hat nach Apples Weiterzug an Bundesverwaltungsgericht angekündigt, je nach Urteil die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. Der Verband muss nun also prüfen, inwiefern er vom neuen Markenschutz betroffen ist.