Ende 2017 wurde dem Landwirt aus Walchwil im Kanton Zug den Abriss zweier Gebäude und der Neubau eines Mehrfamilienhauses und eines Ökonomiegebäudes mit Mosterei und Brennerei bewilligt. Anfang 2020 stellte der Gemeinderat bei der Schlusskontrolle Änderungen fest, die nicht im ursprünglich bewilligten Projekt vorkamen. Mit der Frist von 90 Tagen hätte der Landwirt die Bauten so zurückbauen müssen wie in der Baubewilligung abgemacht, doch er erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Gemäss Urteil muss er aber nun doch das meiste davon zurückbauen, wie das Newsportal Zentralplus meldet.

Mehr asphaltiert als vorgesehen

Es wurden mehrere Punkte bemängelt, die anders als ursprünglich vorgesehen umgesetzt wurden. Eine Zufahrt zum Ökonomiegebäude aus Schotter wurde gemacht, diverse unvorhergesehene Abgrabungen wurden getätigt, bei der Mosterei wurde ein grösseres Tor montiert, es wurde eine grössere Fläche asphaltiert als vorgesehen, anstatt Nagelfluhsteine kamen Steinkorbmauern zum Einsatz und anstatt einer Natursteintreppe wurde eine Betontreppe montiert.

Bei grosser Abweichung gibt es einen Abbruchbefehl

Gemäss Zentralplus muss ein Abbruchbefehl verhältnismässig sein. Das ist laut Verwaltungsgericht Zug nur dann nicht der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist. Das führte im aktuellen Fall zu folgendem Urteil:

Der Asphalt muss durch Grünfläche ersetzt werden. Auch der Schotter auf dem Vorplatz muss entfernt, bzw. in eine Schotter-Rasen-Fläche umgewandelt werden. Die fehlenden Spaliere und Bäume müssen ebenfalls noch nachträglich ergänzt werden. Nur der Garten, die Treppe und die Mauer können belassen werden, wie sie sind. Auch das grosse Tor zur Mosterei dürfe bleiben, auch wenn es zunächst nicht bewilligt gewesen sei, so Zentralplus.

Das Urteil stammt vom 25. Oktober 2021 und ist rechtskräftig. Es besteht nun für den Landwirten eine Frist bis im Mai, die Änderungen auf seine Kosten umzusetzen. Ausserdem muss er neun Zehntel der Verfahrenskosten, also 2700 Franken, übernehmen.