Das Schleppschlauch-Obligatorium, beziehungsweise «emissionsmindernde Ausbringverfahren beim Hofdünger», war eines der Haupttraktanden an der Sitzung der Leiter der Landwirtschaftsämter der Zentralschweiz und des Vorstandes des Zentralschweizer Bauernbundes (ZBB). Währendem die Ämter mit Hochdruck an der Planung der Umsetzungsmassnahmen und der Ausnahmeregelungen arbeiten, kristallisierte sich in den vergangenen Wochen deutlich heraus, dass die Einführung der Pflicht per 1.1.2022 zu gravierenden Problemen und Rechtsunsicherheiten führen würden. Somit entschieden sich die Ämter und die Bauernverbände zu einem gemeinsamen Schreiben zuhanden der Direktorin des Bundesamtes für Umwelt.

Juristisch relevant

Bundesbern habe zwar festgelegt, dass bei Nichteinhalten der Vorschriften zu den emissionsmindernden Ausbringverfahren im nächsten Jahr auf die Kürzung der Direktzahlungen verzichtet werde. Dies bringe der Landwirtin jedoch keinen Spielraum, da potenzielle Verstösse gegen die Luftreinhalteverordnung (LRV) dennoch juristisch relevant seien, argumentieren die Ämter und Verbände. Auch wenn die kantonalen Verwaltungen aktiv noch keine Kontrollen machen würden, könnten Meldungen und Anzeigen von Dritten zu Verfahren und zu Bussen führen.

Engpass bei Beschaffung

Dabei werde zu wenig berücksichtigt, dass die Beschaffung der Schleppschlauchverteiler aufwendig sei. In der Regel können bestehende Güllefässer nicht strassenverkehrskonform aufgerüstet werden, sei dies aufgrund der Achsenlast oder der Lastenverteilung. Es müssten neue Geräte angeschafft werden, die häufig auch Anpassungen und Nachrüstungen an den Traktoren bedingen würden. So sei beispielsweise das Zweileiter-Bremssystem bei neuen Fässern Pflicht. Das führe zum einen zu hohen Kosten, zum anderen bestünden sehr lange Wartefristen bei der Beschaffung. Mit den aktuellen Rahmenbedingungen stünden die Landwirtschaftsbetriebe unter enormem Zeitdruck, innerhalb eines halben Jahres Lösungen zu finden. Dabei würden die notwendigen exakten Grundlagen zu den Pflichtflächen von den Kantonen erst in den nächsten Monaten erarbeitet, folglich wäre eine Investition in teilweiser Unkenntnis der Umsetzungsanforderungen zu tätigen.

Übergangsfrist unabdingbar

Eine Übergangsregelung in der Luftreinhalteverordnung für die Anforderungen zur emissionsmindernden Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern sei deshalb unabdingbar. Dies würde eine seriöse Beschaffungsabklärung für die Betriebe ermöglichen und für das kommende Jahr Rechtssicherheit bieten. Die Übergangsfrist könnte viel Druck von der Landwirtschaft nehmen und biete die Grundvoraussetzung für eine geordnete Umsetzung.

Konsens in vielen Themen

Die Landwirtschaftsämter und Bauerverbände der Zentralschweiz tauschten sich zu weiteren Themen, wie zu den Verordnungen der parlamentarischen Initiative betreffend die Reduktion des Risikos beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und der Nährstoffverluste aus. In vielen Bereichen bestand Konsens, wobei die Bauernverbände insbesondere bei den Nährstoffen deutlich tiefere Reduktionsziele verlangten. Eine hohe Übereinstimmung konnte bei der Stellungnahme zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes und zum Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative gefunden werden. Die Vorlage schaffe grundsätzlich gute Regelungen für die Landwirtschaft, bedürfe aber noch einiger Korrekturen.