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Der Bund verkompliziert die Dokumentation für Direktzahlungen

Ab diesem Jahr muss die Zulassungsnummer der Pflanzenschutzmittel im Feldkalender dokumentiert werden. 2022 soll es bei Fehlern Bussen geben.

Die Direktzahlungsverordnung wurde angepasst. Neu muss neben dem Pflanzenschutzmittelnamen auch die ­Zulassungsnummer – bei einer Schweizer Zulassung die sogenannte W-Nummer – des eingesetzten Mittels dokumentiert werden. Dies teilte Markus Hochstrasser von der kantonalen Fachstelle Pflanzenschutz ZH am Montag an der Pflanzenschutztagung des Strickhofs mit.

Angabe der W-Nummer in der Inventarliste

Anlass zur Änderung gaben die Kontrollstellen, welche der Koordinationsgruppe Richtlinien Tessin und Deutschschweiz (KIP) meldeten, dass ihnenoft falsche Angaben zu den Produkten bei den ÖLN-Aufzeichnungen gemacht werden. Das zusätzliche Erfassen der Zulassungsnummer würde wohl Abhilfe schaffen. Diese administrative Anpassung wurde letztendlich vom Bund geprüft und ohne Vernehmlassung genehmigt. Gegen diese administrative Verkomplizierung wurde interveniert, allerdings nur mit geringfügigem Erfolg, wie Hochstrasser sagt.

Es konnten aber zwei Erleichterungen vereinbart werden. Zum einen muss die Zulassungsnummer nicht zwingend im Feldkalender dokumentiert werden – es reicht, diese nur in der Inventarliste aufzuführen. Zum anderen gibt es für dieses Jahr bei einer fehlerhaften Angabe der Zulassungsnummer noch keine Sanktionen.

Zu kompliziertes Verfahren

Gemäss Markus Hochstrasser ist das Erfassen der Zulassungsnummern aber nicht so einfach, wie es sich anhört. «So kann es vom gleichen Wirkstoff eine Schweizer Zulassung und mehrere des Parallelimports geben.» Als Beispiel nennt Hochstrasser das Mittel Movento. Dieses hat eine Schweizer Zulassungsnummer W-6742 sowie zwei aus Parallelimporten F-5564 und I-6470. Auch Produkte, die abgelaufen sind, aber unter dem gleichen Namen bei einer anderen Firma zu finden sind (Beispiel: Frontier X2), haben unter Umständen eine andere W-Nummer. Damit keine Fehler entstehen, empfiehlt der Pflanzenschutz-Experte beim aktuellen Lieferschein oder auf der Etikette nachzuschauen – dort ist sie aber nur sehr klein angegeben.

Ab 2022 werden Flüchtigkeitsfehler beim Zahlenabschreiben, fehlende Ziffern oder ein Zahlendreher mit 200 Franken geahndet.

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