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Fungizid Chlorothalonil: Wieder eine Waffe weniger

Gemeinsam mit Glyphosat ist das Fungizid Chlorothalonil ein Symbol für Pestizide in der Landwirtschaft geworden. Wie kam es, dass das BLW Chlorothalonil am 12. Dezember 2019 verboten hat? Was ändert sich aus Praktiker-Sicht mit dem Wegfall?

Kurz & bündig

- Das Fungizid Chlorothalonil ist seit 1.1.2020 verboten. - Syngenta hat Beschwerde eingereicht. - Das Risiko für Resistenzbildungen und Ertragsschwankungen ist erhöht. - Der Bundesrat entscheidet, ob Landwirte eine Entschädigung für Lagerbestände erhalten.

Begonnen hat alles im Sommer 2019. Chlorothalonil wurde in der Schweiz erstmals als problematischer Wirkstoff wahrgenommen, denn die Europäische Kommission wies die EU Mitglied-Staaten an, alle Chlorothalonilhaltigen Produkte zu verbieten.

Grund dafür war ein Bericht der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, gemäss dem Chlorothalonil neu als «wahrscheinlich krebserregend» eingestuft werden sollte. Bis dahin war Chlorothalonil offiziell bewilligt und als nicht gefährlich eingestuft. Landwirte, die diesen Wirkstoff eingesetzt haben, handelten also stets nach geltenden Vorschriften.

Mit dem EU-Verbot gerieten die Metaboliten – also die Abbauprodukte – des Fungizides auch ins Visier der Schweizer Behörden, welche die Wirkstoff-Überprüfung noch nicht abgeschlossen hatten.

Es begann ein Hin und Her: Während ein Metabolit von «nicht relevant» auf «relevant» eingestuft wurde, wurde ein anderer Metabolit zunächst ausdrücklich als «nicht relevant» eingestuft, obwohl er in der EU-Studie als «relevant» aufgeführt war.

Später änderte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV seine Bewertung wieder. Am 12. Dezember 2019 folgte dann die Information des Bundesamtes für Landwirtschaft: Der Einsatz von Chlorothalonil ist per 1. Januar 2020 verboten und alle Metaboliten sind als «relevant» anzusehen.

Syngenta hat Beschwerde eingereicht

Dieser Entscheid kam nicht ohne Vorwarnung, jedoch ohne die sonst üblichen Aufbrauch-Fristen für den Handel und die Anwender. Und die Begründung der Behörden ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Eine Situation, die für Stefan Odermatt, Geschäftsführer von Syngenta Schweiz, so nicht hinnehmbar ist. «Wir haben uns darauf hin entschieden, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen», gibt Odermatt Auskunft.

Einfach sei Syngenta dieser Schritt nicht gefallen. «Uns ist bewusst, dass einige Seiten kritisieren werden, dass wir uneinsichtig seien und ein Heer von Anwälten loslassen, um Profit zu machen», so Odermatt.

Zu Unrecht, und daher war die Beschwerde aus Syngenta-Sicht notwendig. «Es geht um das Vorgehen, das eines Rechtsstaates unwürdig ist. Unsere eingereichten Gegenstudien wurden nicht beachtet. Wir haben kein rechtliches Gehör bekommen. Der Entscheid ist widersprüchlich, weil das BLV selbst kurz zuvor einen Metaboliten von relevant auf nicht relevant zurückgestuft hat. Das wurde bei der Argumentation zum Verbot von Chlorothalonil aber komplett ignoriert», berichtet Odermatt. Für ihn ist der Entscheid für ein sofortiges Verbot nicht nachvollziehbar.

Natürlich geht es auch nicht zuletzt darum, hier keinen Präjudiz-Fall zu schaffen: Hersteller, Handel und natürlich auch die Landwirte brauchen eine gewisse Planungs- und Rechtssicherheit. Es geht um mehr als Chlorothalonil. Dies zeigt sich auch darin, dass Syngenta gemäss Odermatt bis zum rechtskräftigen Entscheid auf den Verkauf von Chlorothalonil verzichtet. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass weitere Wirkstoffe unter Beschuss kommen. Natürlich möchte die Firma auch neue Produkte in den Schweizer Markt bringen. Für diese Fälle möchte Syngenta Rechtssicherheit.

Und nicht zuletzt möchte Syngenta, dass die Behörden gegenüber der verunsicherten Bevölkerung Klarheit schaffen. Stefan Odermatt betont: «Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum die Behörden in ihrem Gutachten zwar zum Schluss kamen, dass die im Trinkwasser gefundenen Abbauprodukte für Mensch und Umwelt ungefährlich sind, dies aber nicht kommunizierten. Sie hätten die Gelegenheit zur Klärung gehabt, haben aber stattdessen mit dem Entscheid die bestehende Verunsicherung nur noch vergrössert.»

Olivier Félix vom Bundesamt für Landwirtschaft kann aufgrund des laufenden Verfahrens keine Stellung nehmen. Er weist jedoch darauf hin, dass Chlorothalonil aus Gründen zurückgezogen worden sei: «Es gibt bei Chlorothalonil Metaboliten, deren toxikologische Eigenschaften wir als gefährlich bewerten und die in einer Konzentration von höher als 0,1 Mikrogramm pro Liter zu erwarten sind», so der Leiter des Fachbereichs nachhaltiger Pflanzenschutz.

Chlorothalonilhaltige Mittel einlagern und abwarten

Und jetzt, wie weiter? Die Beschwerde der Syngenta (und mindestens eines weiteren Pflanzenschutzmittelhändlers) ist hängig, der Ausgang ist ungewiss. Es kann sein, dass wie bei Chlorpyrifos nachträglich eine Aufbrauchfrist verfügt wird, sicher ist das aber nicht.

Für Landwirte gilt daher vorderhand: Allfällige Restbestände von Chlorothalonilhaltigen Mitteln einlagern und abwarten, bis die rechtliche Situation restlos geklärt ist. Auf keinen Fall jedoch darf Chlorothalonil – dies Stand bei Redaktionsschluss – im Pflanzenbau eingesetzt werden.

Sollte am Verbot festgehalten werden, sind die Händler verpflichtet, die Pflanzenschutzmittel zurückzunehmen. Unklar ist, wie dieses Szenario punkto Entschädigung der betroffenen Landwirte gehandhabt würde.

Nationalrat Markus Ritter, Präsident des Schweizer Bauernverbandes SBV, hat diesbezüglich am 16. Dezember 2019 eine Interpellation eingereicht. Der SBV geht davon aus, dass der Bundesrat diese demnächst beantworten und sagen wird, ob Landwirte mit einer Entschädigung des Bundes für zurückgezogene Pflanzenschutzmittel rechnen können.

Die Schweizer Landwirte haben korrekt gehandelt

In der Öffentlichkeit entstand zuletzt der Eindruck, die Chlorothalonil-Problematik sei einem Fehlverhalten der Landwirte geschuldet. Dies ist aber nicht so, erklärt der SBV.

«Landwirte sind zwar vielseitig, aber die Beurteilung von hochkomplexen PSM-Wirkstoffen bezüglich Öko- und Humantoxizität liegt definitiv nicht in ihrer Kompetenz. Hier muss sich der Landwirt auf die zuständigen Behörden voll verlassen können. Chlorothalonil war während Jahren ein behördlich zugelassener Wirkstoff. Die Landwirte nun alleine für die überschrittenen Grenzwerte im Grundwasser verantwortlich zu machen, ist daher natürlich nicht gerechtfertigt», bezieht der SBV klar Stellung.

Der Wirkstoff Chlorothalonil ist ersetzbar, aber …

Sicher ist, dass die Landwirte für die Saison 2020 ohne Chlorothalonil planen müssen. Das umstrittene Fungizid wurde am häufigsten in Getreide, Kartoffeln, Gemüse und Reben eingesetzt.

Geri Busslinger von Fenaco Pflanzenschutz weiss, dass der Wegfall von Chlorothalonil vor allem in der Gerste schmerzt. «Hier hatten wir mit Chlorothalonil einen Kontaktwirkstoff mit guter Wirkung gegen die Pilzkrankheiten Sprenkelnekrosen und Ramularia», so Busslinger. Gegen Sprenkelnekrosen gibt es derzeit keine gleichwertige Alternative. Chlorothalonil ist als Kontaktmittel auch ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Resistenzen gewesen. Aktuell sieht der Pflanzenschützer vor allem Mittel mit dem Wirkstoff Prothioconazole als geeignet im Kampf gegen die Sprenkelnekrosen an.

Das Problem dabei: Es handelt sich dabei um systemische Mittel, womit die Gefahr für die Entwicklung resistenter Pilzstämme erhöht ist. Zwar wird die Produktion mit dem Wegfall von Chlorothalonil nicht teurer, jedoch nimmt die Ertragssicherheit ab.

«Gerade in Jahren mit wechselhaftem Wetter, in denen auf Regenschauer intensive Sonneneinstrahlung folgt, ist das Risiko für die Ausbreitung von Sprenkelnekrosen erhöht», erklärt Busslinger. Er rechnet damit, dass in solchen Jahren die Erträge stärker zurückgehen als zuvor. Quantifizierbar ist das aber gemäss Busslinger nicht.

Im Gemüsebau sollte Chlorothalonil ohne grössere Probleme ersetzt werden können. Auch in den Reben, in denen Chlorothalonil gegen Schwarzflecken eingesetzt wurde, sei ein Verzicht möglich, so Busslinger.

Zu beachten ist auch, dass die Anwender mit neuen Produkten zunächst Erfahrungen sammeln müssen. «Hier sind natürlich unsere Berater gefordert und in der Pflicht», sagt Busslinger und ergänzt, dass vermehrt auch nicht chemisch-synthetische Alternativen zum Einsatz kommen werden.

In den Kartoffeln war Chlorothalonil ein Baustein im Kampf gegen die Kraut- und Knollenfäule. Als Ersatzprodukt dienen hier Produkte mit dem Wirkstoff Mancozeb – mit dem Nachteil, dass diese weniger regenfest sind als Chlorothalonilhaltige Produkte.

Nebst dem Pflanzenschutz ist die Sortenwahl ein wichtiges Instrument, um dem Wegfall von Chlorothalonil entgegenzutreten. Gerade bei der Gerste gibt es deutliche Sortenunterschiede bezüglich Toleranz gegenüber Sprenkelnekrosen. Die Züchter sind gefordert, die Pflanzengesundheit laufend zu optimieren. Für Landwirte gilt es, die für ihren Standort und ihre Produktionsbedingungen optimale Sorte auszuwählen.

Wunsch nach Versachlichung der Pflanzenschutz-Diskussion

Bei den Bestellungen empfiehlt Geri Busslinger generell eine gewisse Zurückhaltung. «Es lohnt sich nicht, mehr als den Jahresbedarf zu bestellen. Es kann sein, dass bald weitere Wirkstoffe gestrichen werden.» Heiss diskutiert werden beispielsweise das Abbrennmittel Diquat oder Mittel auf Epoxiconazole-Basis.

Generell wünschen sich Busslinger wie auch Syngenta-Geschäftsführer Stefan Odermatt eine Versachlichung der Diskussion. «Es darf nicht sein, dass mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Politik gemacht wird», findet Geri Busslinger.

Ihm ist wichtig, dass die Wissenschaft die Deutungshoheit hat. Deren Resultate sollen dann für die Praxis gelten. Und gibt es neue Erkenntnisse, seien Hersteller, Handel und auch die Produktion darauf angewiesen, dass Aufbrauchfristen gewährt werden.

Chlorpyrifos

Im Sommer 2019 hat das Bundesamt für Landwirtschaft den Einsatz von Chlorpyrifos per 1. August 2019 verboten. Das Insektizid, das beispielsweise unter dem Namen Pyrinex oder Blocade verkauft wird, sei äusserst giftig für Mensch und Umwelt. Daher wurde allfälligen Beschwerden gegen diesen Entscheid bereits vorgängig die aufschiebende Wirkung entzogen. Nachdem sich die chemische Industrie aber auf dem Rechtsweg gegen diese Verfügung erfolgreich gewehrt hat, erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden nachträglich die aufschiebende Wirkung. Die involvierten Parteien einigten sich auf eine Aufbrauchfrist bis am 30. Juni 2020.