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Zwangsversteigerung statt Erbe: Ein Schlupfloch am Pranger

Der ehemalige und künftige SVP-Nationalrat Manfred Bühler weist anhand eines Familienstreits auf eine Gesetzeslücke hin. Er möchte verhindern, dass durch eine Zwangsversteigerung ein Bauernsohn enterbt wird.

Nur in den seltensten Fällen dienen Streitereien in einer Bauernfamilie als Anlass für eine Medienkonferenz. Die Ausnahme bestätigt die Regel. Am Donnerstag, 12. Januar 2023 lud Manfred Bühler kurzfristig zu einem solchen Treffen auf dem betroffenen Betrieb im Kanton Jura ein. Bühler ist ehemaliger und künftiger SVP-Nationalrat aus Cortébert BE – er rutscht im Februar für den in den Bundesrat gewählten Albert Rösti nach.

Steigerungstermin steht

Der Anwalt erklärte auf Anfrage, bei der Medienkonferenz gehe es nicht darum, die Familienfehde auszubreiten, sondern eine Gesetzeslücke zu schliessen. Der Streitfall wurde in den Unterlagen für die Journalisten trotzdem ausführlich dargelegt. Bühler vertritt dabei die Interessen von Ehefrau und Sohn.

Das zerstrittene Ehepaar bewirtschaftete gemeinsam zwei benachbarte Betriebe, die beide im Verlauf der Ehe gekauft werden konnten. Der eine Betrieb ist seit 2019 an den Sohn vermietet. Die Ehefrau hat 2018 die Scheidung eingereicht, der Ehemann weigert sich, diese zu akzeptieren. Diese Angelegenheit ist bis heute ungeklärt.

Auslöser für die Medienkonferenz ist laut Bühler die Absicht des Ehemanns, den zweiten Betrieb konkursamtlich versteigern zu lassen. Der Versteigerungstermin ist bereits festgelegt. Nun hofft der Anwalt, dass diese noch verhindert werden kann. Laut Bühler ist der Ehemann nämlich gar nicht zahlungsunfähig. Er habe dies lediglich vorgetäuscht, um dem Sohn den Betrieb vorzuenthalten. Dieser werde nämlich den Betrieb nicht kaufen können, wenn er in der Zwangsversteigerung an den Höchstbietenden gehe, moniert Bühler und spricht von einer Gesetzeslücke.

Höchstpreis 1999 eliminiert

Diese Gesetzeslücke ist 1999 entstanden, als im Rahmen einer Revision des bäuerlichen Bodenrechts die sogenannte Höchstpreisgrenze im Zwangsverwertungsverfahren (Art. 68) gestrichen (s.hier Paragraph 2.3.) wurde. Die behördlich festgelegte Grenze hatte dafür gesorgt, dass oft mehrere Bieter den Höchstpreis zahlen wollten und letztlich das Los entscheiden musste, wer den Zuschlag erhält.