Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gibt klar vor, welche Leitplanken im Erbfall und bei Vorkaufsfällen gelten.

Die lebzeitige Übergabe ist im Grundsatz eine vorweggenommen, erbrechtliche Handlung und richtet sich an den Grundsätzen des Erbrechts aus.  Der Verkäufer kann aber nicht gezwungen werden, das Gewerbe zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen. Fordert er zu Lebzeiten einen höheren Kaufpreis, als es das Bodenrecht vorsieht, kann nicht rechtlich dagegen vorgegangen werden.

Ein Hof kann zum Ertragswert plus allfälliger Erhöhung des Anrechnungspreises wegen erheblichen Investitionen übergeben werden, wenn folgende Eckpunkte erfüllt sind:

  • Es muss sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB handeln.
  • Die Person, welche das Gewerbe erwirbt, muss Selbstbewirtschafter sein.
  • Das Gewerbe muss zum Zeitpunkt der Hofübergabe mindestens eine Standard-Arbeitskraft SAK ausweisen (kantonale Abweichungen möglich).

Es ist dabei auf von einem Mehrjahresmittel auszugehen, um eine momentane Sondersituation auszuschalten.

Wichtig ist, dass alle Faktoren, die für das BGBB massgebend sind, berücksichtigt werden. Dazu gehört auch, etwa eigenen Wald oder den Aufwand für die Verarbeitung, Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu berücksichtigen.

Nicht zu vergessen ist nicht genutztes Potenzial (z. B. leere Viehställe), welche bei der SAK-Feststellung der Direktzahlungen nicht aufgeführt sind.
Selbstbewirtschafter sein heisst, willens und fähig zu sein, ein Gewerbe zu bewirtschaften. Die Vergabe von Lohnarbeiten an Dritte im landesüblichen Ausmass ist natürlich erlaubt. Die Fähigkeit ist am betreffenden Objekt zu messen.

Ein Spezialbetrieb benötigt Fachwissen, das ein landesüblicher, gemischter Betrieb so nicht fordert. Bis heute ist im BGBB keine Diplom-Pflicht vorgeschrieben. In der Regel müssen aber wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen auch die Ausbildungs-Anforderungen für den Bezug von Direktzahlungen erfüllt sein.