In Europa wurden wieder vermehrt Vogelgrippefälle bei Wildvögeln und auf Geflügelbetrieben verzeichnet. Auf allen Stufen ist daher eine erhöhte Wachsamkeit angezeigt. So hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in seinem neusten «Radar Bulletin» vom 14. Dezember die Ampel wieder auf Rot gesetzt. Das heisst, es besteht eine erhöhte Gefahr, dass die Vogelgrippe in der Schweiz auftreten kann (Stand 20. Dezember).

Von Fall zu Fall unterschiedlich

Die Geflügelhalter müssen auch in diesem Winter wieder mit behördlich angeordneten Schutzmassnahmen rechnen. Diese Massnahmen können jedoch von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein, weshalb ein gewisser Klärungsbedarf besteht.

DossierBauernZeitungFrage an den Fachmann / die FachfrauDonnerstag, 28. September 2023 Bei einer Infektion von Wildvögeln in der Schweiz werden sogenannte Kontroll- und Beobachtungsgebiete in einem Umkreis von einem bzw. drei Kilometern um den Fund festgelegt. Hier besteht das Hauptziel darin, den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln zu vermeiden, indem der Geflügelauslauf mit Gittern oder Netzen geschützt wird. Zudem sind Hühnervögel getrennt von Entenvögeln zu halten, weil Enten empfänglicher sind für gewisse Virusstämme. Wie dies bereits schon der Fall war, kann das Kontroll- und Beobachtungsgebiet auch auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden.

Geschlossene Haltungssysteme

Wenn Vogelgrippe in einer Hausgeflügelhaltung auftritt, werden sofort eine Schutzzone im Umkreis von drei Kilometern und eine Überwachungszone im Umkreis von zehn Kilometern festgelegt. In beiden Zonen muss Hausgeflügel in geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie einer vogelsicheren Seitenbegrenzung gehalten werden. Zudem ist das Verbringen von Tieren, Fleisch und Eiern verboten oder zumindest bewilligungspflichtig. Wenn bereits vor dem Auftreten eines Hausgeflügelfalles Kontroll- oder Beobachtungsgebiete bestanden, ist es je nach Situation möglich, den Umkreis der Schutzzone auf die betroffene Haltung und den Umkreis der Überwachungszone auf drei Kilometer zu reduzieren sowie eine Zwischenzone von zehn Kilometern einzurichten, in der die internationalen Verpflichtungen gewährleistet sind (z. B. Tests vor Schlachtung einer Herde im Ausland).

Da die jeweilige Situation unterschiedlich sein kann, können die Kantone, denen der Vollzug obliegt, die Massnahmen spezifisch anpassen. Dabei kann künftig auch eine Unterscheidung nach Grösse des Geflügelbestandes (bis bzw. über 50 Tiere) erfolgen.

Mehr Informationen finden Sie hier