Wie der Fachinformationsdienstleister Wolters Kluwer in seinem Patentblog dazu ausführt, hatte Syngenta Beschwerde eingereicht, nachdem der Patentantrag von der Prüfungsabteilung der EPO abgelehnt worden war. Bei der Anhörung sei entschieden worden, dass ein Rechtskonflikt vorliege, und zwar zwischen den 2017 geänderten Vorschriften 27 und 28 der Konvention zur Gewährung Europäischer Patente (EPC) und Artikel 53(b) des EPC. Hiernach sind essentielle biologische Prozesse zwar von der Patentierbarkeit ausgenommen; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die daraus resultierenden Produkte.

 

Pflanzen aus biologischen Prozessen weiterhin patentierbar

Nach Artikel 162(2) des EPC würde in diesem Fall der Artikel die Vorschriften überwiegen und Pflanzen, die aus essentiellen biologischen Prozessen resultierten, also weiterhin patentierbar sein. Über die Patentierbarkeit an sich sei aber noch nicht endgültig entschieden worden, da die Beschwerdekammer den Fall zunächst zurück an die Prüfungsabteilung geleitet habe.

Diese soll nun über weitere Anforderungen an ein mögliches Patent entscheiden. Um die für ein Patentverbot nötige Gesetzesänderung herbeizuführen, müsse also Artikel 53(b) geändert werden, was allerdings nur im Zuge einer Regierungskonferenz möglich sei, heißt es weiter. Fraglich bleibe allerdings, ob auf diesem Weg ein rückwirkender Effekt herbeigeführt werden könnte.

AgE