Der eine Fall spielte sich im Oktober 2014 ab. Bei der Untersuchung eines Pferdes hatte eine Tierärztin festgestellt, dass das Tier aufgrund einer alten, schlecht gepflegten Wunde an der Lahmheit eines Beines litt. Sie riet aufgrund der schlechten Pflege und des Allgemeinzustands des Tieres zur "Liquidation".

Der Besitzer des Pferdes, ein Pferdezüchter aus Hefenhofen, liess das Tier von einem weiteren Tierarzt untersuchen, der zum gleichen Befund kam. In der Folge ordnete das Veterinäramt die Tötung an. Dies übernahm der Pferdezüchter in Anwesenheit von zwei Polizisten gleich selbst. Er schoss dem Pferd mit einem Bolzenschussgerät zuerst in die Stirn und danach ins Genick.

Danach erliess das Veterinäramt eine Verfügung, in der dem Pferdezüchter Verletzungen von Tierschutzvorschriften vorgeworfen wurden.

Verletztes Fohlen getötet

Im zweiten Fall ging es im Juli 2015 um ein verletztes Fohlen. Bei einer Begehung auf dem Hof, bei der unter anderem ein Mediator, der Anwalt des Pferdezüchters und die Amtstierärztin teilnahmen, wurde festgestellt, dass ein etwa halbjähriges Fohlen am linken Vorderfuss lahmte und sich nur auf drei Beinen vorwärts bewegen konnte. Der Pferdezüchter wurde aufgefordert, das Tier noch am gleichen Tag einem Tierarzt zu zeigen.

Als am nächsten Tag kein Bericht über eine Behandlung des Fohlens einging, erliess das Veterinäramt eine Verfügung, in der die Beschlagnahmung des Fohlens und dessen tierärztliche Versorgung angeordnet wurde. Die Amtstierärztin kreuzte mit zwei Polizisten auf dem Hof auf.

Der Pferdezüchter verweigerte die Entgegennahme der Verfügung und leistete den Anweisungen keine Folge. "Stattdessen erschoss er das Tier vor den Augen der Anwesenden und schlachtete es anschliessend", heisst es im Urteil des Bundesgerichts.

In beiden Fällen begannen danach Beschwerdeverfahren durch die Instanzen. Der Pferdezüchter rekurrierte sowohl gegen die Verfügung, die ihm Verletzungen von Tierschutzvorschriften vorwarf, als auch gegen die Verfügung, die die Beschlagnahmung und Behandlung des Fohlens verlangt hatte.

Die Verfahren wurden während der Dauer eines Vermittlungsversuchs, an dem der Vorsteher des kantonalen Departements für Inneres und Volkswirtschaft beteiligt war, zeitweise sistiert.

Teilerfolg beim Departement

Der Pferdezüchter hatte bei seinem Rekurs gegen die ihm zur Last gelegten Verletzungen der Tierschutzverordnung beim Departement einen Teilerfolg erzielt. Ihm konnte danach nicht mehr vorgeworfen werden, das Tier nicht fachgerecht getötet und entsorgt zu haben. Bestehen blieben allerdings die Vernachlässigung des Tieres oder der Transport ohne die notwendigen Vorsichtsmassnahmen. Dagegen wehrte er sich weiter bis vor Bundesgericht.

Das oberste Gericht wies in seinem Urteil von 14. März beide Beschwerden ab. Sie seien in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet. Das Bundesgericht verzichtete unter anderem darauf, ein tiefgefroren aufbewahrtes Pferdebein untersuchen zu lassen und wollte auch keine weiteren Befragungen - etwa des "Alphirten Walter aus Südtirol" - mehr durchführen lassen, wie es in der Beschwerde gefordert wurde. Auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen. Der Pferdezüchter muss die Gerichtskosten bezahlen.

Weitere Verfahren ausgelöst

Unabhängig von den beiden Beschwerdefahren war der Hof des Pferdezüchters im August 2017 von den Behörden geräumt worden. Ihm wird Tierquälerei vorgeworfen. 250 Tiere wurden beschlagnahmt, darunter 100 Pferde, die später verkauft wurden.

Dem Veterinäramt wurde von Tierschutzorganisationen vorgeworfen, nicht rechtzeitig gegen den Pferdepfleger vorgegangen zu sein. Es gab deswegen Strafanzeigen. Der Thurgauer Regierungsrat setzte eine unabhängige Untersuchungskommission ein, die die Vorgänge beleuchten soll. Alle diese Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

sda