Der Betrieb gab bei rund 91 Millionen Litern Milch an, die von Kühen ohne Silofütterung stammte, dass sie ohne weitere Behandlungsmethoden wie Pasteurisation oder Baktofugation verarbeitet worden sei. Dies stimmte jedoch nicht, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht.

Das Unternehmen pasteurisierte bis im April 2006 die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milch. Entsprechend deklarierte es die Milchmengen und erhielt keine Zulagen vom Bund.

Ab Mai 2006 pasteurisierte der Betrieb die Milch aufgrund der Registrierung als Vacherin fribourgeois AOP nicht mehr. Aus lebensmitteltechnischen Gründen stellte der Betrieb auf die sogenannte Baktofugation um, eine andere Form zur Hygienisierung von Milch.

Dies gab das Unternehmen bei der Meldestelle jedoch über neun Jahre lang nicht an. Die Krux daran: Es kassierte damit Milch-Zulagen, auf die es wegen der Baktofugation kein Anrecht hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun einen Entscheid des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) bestätigt, wonach die Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, gemäss welcher die Vorinstanz darauf verzichten könne. Das BLW verwarnte das Unternehmen ausserdem. 

sda