Erstellt hatten das Papier die Eidgenössischen Departemente für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) und für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Bei der Anpassung des Gentechnik-Rechts soll das Vorsorgeprinzip gelten.

Das heisst, dass dass Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch Organismen, die aus neuen gentechnischen Verfahren hergestellt sind, vor der Anwendung identifiziert sein müssen, wie das Bundesamt für Umwelt schrieb. Ebenso müssen Massnahmen zur Risikoverminderung getroffen werden.

Die zuständigen Stellen beim Bund klären nun nun, wie sich die neuen Verfahren und mit ihnen erzeugte Produkte entsprechend den Risiken für Mensch, Tier und Umwelt einreihen lassen. Spezifische Normen und Standards werden in einer zweiten Phase diskutiert.

2019 will der Bundesrat dann Eckpunkte festlegen für die Anpassung der Gesetzesgrundlagen, und bis Ende 2019 soll eine Vernehmlassungsvorlage folgen. In der Schweiz gilt noch bis 2021 ein Gentech-Moratorium. Das Gentechnikgesetz ist seit 2004 in Kraft.

Seither haben sich Wissen und Techniken verändert. Während früher nur vollständige Gene in einen Organismus verpflanzt werden konnten, werden heute technische Eingriffe an einer oder mehreren Stellen mit unterschiedlicher Grösse im Genom des Zielorganismus durchgeführt.

Es gibt neue Methoden und Technologien - etwa die so genannte Genschere - mit denen ein Genom einfacher verändert werden kann. In technischer und in rechtlicher Hinsicht sind sie deshalb zwar grundsätzlich als gentechnische Verfahren klassiert.

Unklar ist aber, ob so hergestellte Produkte entsprechend dem heutigen Gesetzgebung als gentechnisch veränderte Organismen gelten oder nicht.

sda