Am 22. Januar 2015 strahlte das Westschweizer Fernsehen eine Sendung über den Winzer Giroud und die mangelnde Kontrolle in der Schweizer Weinherstellung aus. Nach der Reportage folgten zwei weitere Beiträge in anderen Gefässen zu den neusten Entwicklungen rund um Giroud.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hiess eine Beschwerde des Wallisers und des Unternehmens Giroud Vins bezüglich der Sendung vom Januar 2015 gut, wies die restlichen Rügen jedoch ab. Diesen Entscheid zog das Westschweizer Fernsehen weiter ans Bundesgericht.

In seinem Urteil bestätigen die Lausanner Richter die Sicht und den Entscheid der UBI. Sie führen in ihren Erwägungen aus, der Bericht sei nicht objektiv gewesen.

Insbesondere weisen sie darauf hin, dass einer in der Kritik stehenden Person die Möglichkeit gegeben werden müsse, ihre Sicht der Sache darzustellen. Mache dies die Person nicht, müsse der Journalist dafür sorgen, dass deren Standpunkt ausreichend aufgezeigt werde.

Weiterzug an EGMR möglich

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Sendung zu stark auf die religiösen Überzeugungen des Walliser Winzers fokussiert habe und auf dessen Meinung zum Thema Abtreibung und Homosexualität.

Es sei nicht klar geworden, welche Rolle dies bezüglich der mangelnden Kontrolle bei der Schweizer Weinherstellung spiele. Das Bundesgericht kritisiert in seinem Entscheid auch die Verlinkung der religiösen Überzeugung Girouds mit dessen Steuerdelikten.

Jean-Philippe Ceppi, der Produzent der umstrittenen Sendung, hat den Entscheid des Bundesgerichts mit Bedauern zur Kenntnis genommen, wie er gegenüber der Nachrichtenagentur sda sagte. Man werde prüfen, ob man den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg weiterziehen wolle. (Urteil 2C_125/2017 vom 15.02.2018)

sda