In einem Fall aus dem Kanton Aargau entschied das Bundesgericht, dass ein Pferd, das von seinem Halter selbst versorgt und gepflegt wird, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier gilt - auch wenn das Tier in einiger Distanz vom Wohnort des Halters lebt.

Der am Freitag publizierte Entscheid der Lausanner Richter hat Konsequenzen für das Haftpflichtrecht. Wird ein Pferd von einem Dritten verletzt oder gar getötet, dann muss dieser nicht nur für die Heilungskosten und den Wert des Tieres aufkommen.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes muss in solchen Fällen auch der emotionale Wert (Affektionswert) angemessen berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Gesetzesrevision im Jahr 2003, wonach Tiere keine Sachen sind.

Stute bei Auffahrunfall verletzt

Im konkreten Fall wurde eine in einem Transporter mitgeführte Stute bei einem Auffahrunfall verletzt. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Brugg, dass es sich bei der Stute nicht um ein Tier handle, das "im häuslichen Bereich" gehalten werde, wie es das Obligationenrecht vorsehe.

Grund dafür war, dass die Halter das Tier in einer Pferdepension gut sechs Kilometer von ihrem Wohnort untergebracht hatten. Jedoch kümmerten sie sich täglich selbst um die Versorgung der Stute.

Nun ist in der italienischen Fassung der entsprechenden Bestimmung die Rede von "animali domestici", also Haustieren, wie das Bundesgericht ausführt. Zudem sei es unbestritten, dass gerade zu einem Pferde eine sehr enge Beziehung bestehen könne.

Bei der Gesetzesrevision von 2003, wonach Tiere nicht als Sache zu behandeln seien, sei es eben darum gegangen, dieser emotionalen Beziehung Rechnung zu tragen.

Des weiteren wäre es gemäss den Lausanner Richtern nicht stimmig, ein Pferd, das in einem Stall in der Umgebung der Wohnung gehalten wird, als Tier "im häuslichen Bereich" zu bezeichnen und ein solches in einem wenige Kilometer entfernten Stall hingegen nicht. (Urteil 4A_241/2016 vom 19.09.2017)

sda