Mythos 6: Die Kantone sind verpflichtet, für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent zu verbilligen.

Am 11. April 2018 hat der Bundesrat diese KVG-Änderung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Den Kantonen wird eine Frist von zwei Jahren ein­geräumt, um das neue System einzuführen. Wegen der Übergangsfrist müssen die Kantone für untere und mittlere Ein­kommen die Prämien für Kinder somit spätestens auf den 1. Januar 2021 um mindestens 80 Prozent verbilligen. Die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung müssen sie weiterhin um mindestens 50 Prozent verbilligen. Wer Prämienverbilligungen beantragen möchte, findet weitere Informationen unter dem folgenden Link:

www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/Kantonale-Stellen-zur-Prämienverbilligung

Mittels kantonalem Online-Rechner kann provisorisch berechnet werden, ob allenfalls ein Anspruch besteht.

Mythos 7:  Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist obligatorisch.

Nein, grundsätzlich ist der ­Abschluss einer Privathaftpflicht- und auch Betriebshaftpflichtversicherung freiwillig. Trotzdem ist ein Abschluss sehr empfehlenswert. Als Gründe dafür nennt Beat Nebiker die Deckung der gesetzlichen Haftpflichtansprüche Dritter bei Personen- und Sachschäden, wobei insbesondere Personenschäden unter Umständen in die Millionenhöhe gehen können. Zu beachten ist hingegen, dass für die Ausübung gewisser Tätigkeiten, zum Beispiel der Jagd, eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht. Zudem wird teilweise auf vertraglicher Basis (beispielsweise in einem Mietvertrag) der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung gefordert. 

Mythos 8: Ist man als selbstständig erwerbender Landwirt selten krank, lohnt sich eine Krankentaggeldversicherung nicht.

«Eine schwere Krankheit, aber auch ein Unfall, kann jeden treffen», warnt Beat Nebiker. Selbständige Landwirte sind daher sehr gut beraten, eine bedarfsgerechte Unfall- und Kran­kentaggeldversicherung abzuschliessen. Mit dieser kann über einen längeren Zeitraum eine Ersatzarbeitskraft für die Betriebsweiterführung finanziert werden. Eine solche Taggeldversicherung ist eine verhältnismässig teure Versicherung, aber mit ihr werden insbesondere bei Selbständigerwerbenden existenzbedrohende Grossrisiken abgedeckt.  

Mythos 9: «Jeder sollte für Tod und Invalidität versichert sein.»

Die Aussage sollte eigentlich lauten «Jeder sollte ausreichend für die Folgen von Tod und Invalidität versichert sein». Selbständigerwerbende und mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft sind nur über die AHV/IV (1. Säule) obligatorisch für Tod und Invalidität versichert. Die versicherten Leistungen aus AHV/IV sichern jedoch lediglich das Existenzminimum und reichen nicht aus, um den gesamten Bedarf im Invaliditäts- und Todesfall zu decken. «Selbständigerwerbende und mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft sollten sich somit bereits in jungen Jahren freiwillig zusätzlich für die Folgen von Invalidität absichern. Wenn Versorgerpflichten bestehen und/oder wenn der Betrieb abgesichert werden muss, sollte man auch Versicherungen für den Todesfall abschliessen», empfiehlt der Versicherungsberater. Falls ­diese Personen zusätzlich einer unselbständigen Anstellung ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes nachgehen, sind sie für diesen Nebenerwerb über die Unfallversicherung und die Pensionskasse des Arbeitgebers für Tod und Invalidität versichert. Gerade bei Erwerbskombinationen ist eine Versicherungsberatung wichtig.  

Mythos 10: Wer die Krankenkassen-Prämien vorausbezahlt, erhält einen Rabatt.

Bei einigen Versicherern profitiert man von einem Inkassorabatt, wenn man gleich für ein ganzes oder ein halbes Jahr die Prämien bezahlt. «Agrisano gewährt bei halbjährlicher Zahlung einen Skonto von 0,5 Prozent und bei jährlicher Zahlung einen Skonto von einem 1.0 Prozent», so Beat Nebiker.

Debora Moos

Dies ist ein Artikel aus der Printausgabe der BauernZeitung vom 9. November. 

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