Die Verordnung regelt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ein strenges Zulassungsverfahren soll dafür sorgen, dass keine schädlichen oder schlecht verträglichen Mittel in den Umlauf kommen. Hersteller von Wirkstoffen müssen bei der Zulassungsstelle - in der Schweiz das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) - umfangreiche Unterlagen und Daten einreichen, die unter anderem zeigen, dass der Wirkstoff die festgelegten Grenzwerte einhält und keine unannehmbaren Wirkungen auf die Umwelt haben.

Zulassungs-Kriterien sind mögliche Risiken für das Grundwasser, Abbaueigenschaften in Wasser, im Boden und auf Pflanzen, Auswirkungen auf andere Lebewesen und Nützlinge. Bewilligte Mittel werden mit einer W-Nummer ausgestattet und im Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW aufgeführt (www.psa.blw.admin.ch). Dort ist bei allen bewilligten Wirkstoffen genau beschrieben, für welche Kulturen das Mittel zugelassen ist, welche Gefahren bestehen und wie oft und in welchen Konzentrationen es angewendet werden darf (siehe Beispiel in Textbox). Es gelten produktspezifische Wartefristen, bis eine Nutzpflanze nach der Behandlung für die menschliche Ernährung verwendet werden darf.

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
Das Gesetz verpflichtet die Kantone, Grundwasserschutzzonen festzulegen, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten oder stark eingeschränkt ist. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass keine Pflanzenschutzmittel durch Abschwemmung oder Auswaschung in Gewässer gelangen dürfen.

lid