Wie das Amt in seiner jüngsten Mitteilung von heute Montag schreibt, werden die geltenden Lockerungen der RAUS-Bestimmungen bis zum 31. Oktober 2018 verlängert. Ausgesetzt wird die Bestimmung, wonach bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung mindestens einen Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss.

Anstelle des Auslaufs auf eine Weide, kann in Ausnahmefällen der Auslauf in einen Laufhof gewährt werden. Insgesamt müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf eine Weide oder in einen Laufhof gewährt werden. Die Tage auf der Weide oder im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen werden.

Zwischenfrüchte auch nach Mais

Keine Lockerungen gibt es bei den Bestimmungen zum Bodenschutz bei Ernte vor dem 31. August. Bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet wurden, ist eine Zwischenkultur oder Gründüngung anzusäen, sofern keine Herbstkultur (z.B. Raps, Wintergetreide, Kunstwiese) geplant ist. In der Mitteilung wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Bestimmung auch für Parzellen mit Silo- oder Körnermais gilt, die wegen der Trockenheit vor dem 31. August geerntet wurden.

Ergänzung zur Suisse-Bilanz

Bei einer unausgeglichenen Suisse- oder GMF-Bilanz (z.B. durch nicht geplante Grundfutterzukäufe, geplante, aber nicht getätigte Grundfutterverkäufe oder wenn Körner- als Silomais verwendet wird,) kann in der Suisse-Bilanz und in der GMF-Bilanz eine Korrektur vorgenommen werden.

Die Bestimmungen gelten ausschliesslich für Betriebe, die ihren Wohnsitz im Kanton Thurgau haben. Die detaillierten Vorgaben sind auf der Homepage des Landwirtschaftsamtes aufgeschaltet.

sgi