In seiner neusten Trockenheitsinfo lockert das Landwirtschaftsamt die Regelungen in der Fütterung von Nebenprodukten. Im GMF-Programm darf das fehlende Wiesen- und Weidefutter durch andere Grundfutter ersetzt werden wie zum Beispiel Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel usw. Neu gilt zudem:

  • Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln (Zuckerrübenschnitzel getrocknet, Biertreber getrocknet sowie Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei) sind als Grundfutter anrechenbar. 
  • Bei den Nebenprodukten entfällt die maximale Limite von 5 Prozent. 

Der Kraftfutteranteil darf unverändert höchstens 10 Prozent der Futterration betragen. Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 Prozent im Talgebiet bzw. 85 Prozent im Berggebiet muss nicht eingehalten werden.

Lockerung beim RAUS

Das Landwirtschaftsamt verlängert zudem die befristete Lockerung der RAUS-Bestimmungen bis zum 30. September 2018. Erlaubt sind folgende Abweichungen:

  • Ausgesetzt wird die Bestimmung, ­wonach bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung mindestens ein Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss.
  • Anstelle des Auslaufs auf eine Weide kann der Auslauf in einen Laufhof gewährt werden. Insgesamt müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen werden.

Abwarten bei Bodenschutzbestimmungen 

Eine vorläufige Lockerung der Bodenschutzbestimmungen bei Ernte vor dem 31. August kommt bis jetzt noch nicht zum Tragen. Der Ökologische Leistungsnachweis verlangt von Betrieben mit mehr als drei Hektaren offener Ackerfläche, dass bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur (z.B. Wintergetreide), ein Zwischenfutter oder eine Gründüngung angesät wird. Der Saattermin ist nicht mehr vorgeschrieben, sodass günstige Bodenverhältnisse abgewartet werden können.

Wird Silo- oder Körnermais wegen der Trockenheit schon vor dem 31. August geerntet, ist eine Zwischenkultur/Gründüngung anzusäen, sofern keine Herbstkultur (Raps, Wintergetreide, Kunstwiese) geplant ist. Sollte der September ausserordentlich trocken bleiben, behält sich das Landwirtschaftsamt vor, diese Bestimmung ausser Kraft zu setzen. 

Sämtliche Ausnahmeregelungen sind auf der Hompage des Landwirtschaftsamts aufgeschaltet. Die Bestimmungenhttps://landwirtschaftsamt.tg.ch/ gelten ausschliesslich für Betriebe, die ihren Wohnsitz im Kanton Thurgau haben.

sgi/pd