Am 1. April tritt die neue Pachtzinsverordnung in Kraft. Das heisst, dass ab dann die Pachtzinse von landwirtschaftlichen Gewerben und auch von Boden steigen können. Dies, weil in diesem Jahr die Ertragswertschätzung angepasst wurde.

Auch Boden wird teurer

Es wird geschätzt, dass die Pachtzinse für landwirtschaftliche Gewerbe um 10 bis 40 Prozent steigen werden. Der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke bewegt sich im Rahmen des Ertragswert-Anstiegs für Boden. Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe ist bewilligungspflichtig. Derjenige für Boden nicht. 

Der neue Pachtzins kann auf das nächste Pachtjahr (während der laufenden Pachtdauer) angepasst werden. Rein theoretisch also ab dem 1. April, wenn dies der Vertragsbeginn ist. Ein Verpächter kann jedoch einen Pachtzins nicht einfach so anheben. Er muss zuvor den Ertragswert des Gewerbes oder der Fläche neu einschätzen lassen. Dies machen Spezialisten von den kantonalen Landwirtschaftsämtern und Beratungsunternehmen. Will ein Verpächter den Zins schon in diesem Jahr anheben, muss er dies dem Pächter vorab ankündigen. Ist der Pächter mit dem neuen Pachtzins nicht einverstanden, kann er Rekurs einlegen oder kündigen. Steigt der Pachtzins um mehr als 20% an, so kann die Erhöhung in mehreren Etappen umgesetzt werden, schreibt das Bundesamt für Landwirtschaft in einer Mitteilung.

Schätzer sind gefordert

«Bis der Ertragswert von allen verpachteten Liegenschaften und dem Pachtland frisch eingeschätzt ist, geht es noch Jahre» ist Peter Kistler, Präsident des Pächterverbands, überzeugt, denn 45% der Landwirtschaftlichen Nutzfläche ist verpachtet.

Jasmine Baumann

Eine Grafik und was das Gesetzt sagt, finden Sie auf Seite 8 der BauernZeitung vom 23. März. Lernen Sie  die BauernZeitung jetzt 4 Wochen kostenlos kennen und gewinnen Sie einen Reisegutschein im Wert von 3000 CHF.