Im Zeitalter des Internets und Onlineplattformen wie Ricardo, Anibis oder Agropool ist für die kommenden Jahre mit einer weiteren Zunahme zu rechnen. Doch der Kauf einer Occasionsmaschine per se und insbesondere auch der Kauf auf Distanz haben ihre Tücken. Es drohen viele Fallstricke. Nachfolgend deshalb einige Hinweise, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Der Internetkauf ist tückisch

Was im Internet verlockend aussieht, entpuppt sich vor Ort vielfach als Reinfall. Es empfiehlt sich deshalb das Internet vor allem als Recherche-Medium zu nutzen. Wer sich für eine Maschine oder ein Fahrzeug entschieden hat, sollte auf keinen Fall auf den Praxistest vor Ort verzichten. Dies gilt insbesondere für Angebote von privaten Händlern ohne Werkstatt. Vorsicht ist auch geboten, wenn in der Anzeige anstelle von Originalfotos nur Symbolbilder gezeigt werden. Es ist wichtig, dass viele Originalbilder der angebotenen Maschinen zur Verfügung stehen, darunter Bilder von jeder Seite und von einem allfälligen Innenraum. Fehlen wichtige Bilder und können sie auf Nachfrage nicht nachgeliefert werden, sollte man das Angebot ernsthaft hinterfragen.

Aus Sicht des Käufers ist die Frage der Haftung für Fahrzeugmängel im Kaufvertrag im besten Fall gar nicht geregelt. Dann gilt das Gesetz, und der Verkäufer muss zwei Jahre für allfällige Mängel geradestehen. Das wollen viele Händler nicht und schliessen deshalb die gesetzliche Gewährleistung vertraglich aus. Stattdessen gewähren sie dem Käufer eine Garantie, also einen Reparaturanspruch. Die Garantie wird oft lautstark beworben, obwohl der Käufer damit schlechter fährt als mit dem Gesetz. Nach diesem kann der Käufer nämlich auch die Minderung (nachträgliche Preisreduktion) oder die Wandelung (Rückabwicklung Vertrag) verlangen.

Im Vertrag wird die Garantie dann zum Beispiel wie folgt umschrieben: «Für das Fahrzeug wird eine Garantie von zwei Monaten oder 3000 Kilometer auf Ersatzteile von Motor und Getriebe gewährt.» Vorsicht bei solchen Angeboten. Teilgarantien geben nämlich immer wieder Anlass zu Diskussionen. Beschränkt sich eine Garantie auf «Motor und Getriebe», lässt sich etwa endlos darüber streiten, ob der Anlasser zum Motor gehört oder nicht. Weiter zeigt die Erfahrung, dass nur ein kleiner Teil der Schadenfälle Motor und Getriebe betrifft. Viel anfälliger sind Elektronik, Aufhängung oder Kühlsystem. Wird die gesetzliche Gewährleistung im Vertrag wegbedungen, empfiehlt Agriexpert deshalb mindestens drei Monate Vollgarantie auf «Teile und Arbeit», bei teureren Occasionen sechs Monate. 

«Wie neu» ist nicht «unfallfrei»

Wird in einem Inserat ein Fahrzeug als unfallfrei angepriesen, sollte man darauf achten, dass dies im Kaufvertrag dann auch ausdrücklich erwähnt wird. Der in einem Inserat verwendete Ausdruck «wie neu» ist zudem kein Synonym für «unfallfrei». Gemäss bundesgerichtlicher Praxis handelt es sich bei dieser Formulierung nämlich nicht um eine Zusicherung, sondern um eine blosse Reklame. Auch Formulierungen wie «neuwertig» oder «einwandfrei» gelten als unverbindliche Anpreisungen.

Die Vertragsformulierung «verkauft wie gesehen» oder «ab Platz» bedeutet, dass der Verkäufer nicht für Mängel haftet, welche bei der Besichtigung feststellbar waren. Für versteckte Mängel haftet der Verkäufer aber gleichwohl.

Das Wichtigste zum Schluss: Lassen Sie sich vom Verkäufer nicht drängen.Überhören Sie Argumente wie «Morgen ist die Maschine bestimmt weg». Von einem Kauf können Sie nämlich grundsätzlich nicht zurücktreten. Nehmen Sie sich genügend Zeit, die Maschine zu prüfen, verlangen Sie Einsicht in Fahrzeugausweis, Serviceheft oder Abgaswartungsdokumente. Schauen Sie genau hin und nehmen Sie getreu dem Vieraugenprinzip eine Begleitperson zur Besichtigung mit. 

Michael Riboni, MLaw, Fachverantwortlicher Rechtsschutz bei Agriexpert. Bei Fragen Tel. 056 462 52 71

Diesen Bericht finden Sie in der BauernZeitung vom 23. März. Lernen Sie  die BauernZeitung jetzt 4 Wochen kostenlos kennen und gewinnen Sie einen Reisegutschein im Wert von 3000 CHF.