In den kommenden beiden Jahren sollen im Kanton Bern die Betriebe für den Gewässerschutz sensibilisiert werden. Dies wird an einem Info-Gruppenanlass des Inforama und der KUL deutlich. Die KUL schätzt, dass rund 80 Prozent der Betriebe Mängel aufweisen. Die Kontrolleure werden die Betriebsleitenden darauf hinweisen, melden werden sie nur grobe Mängel. Ab 2022 werden folgende Punkte kontrolliert und sanktioniert:

  • Güllelager: Die Güllebehälter, Schieber und sichtbare Leitungen müssen dicht sein.
  • Mistlager: Der Mist liegt auf dem Mistlager, kein Saft tritt aus, rund ums Mistlager hat es eine Bordüre.
  • Zwischenlager auf dem Feld: Zwischenlager müssen abgedeckt und 10 m von Gewässern entfernt sein. Die Fläche darf nicht drainiert sein. Geflügelmist darf nicht zwischengelagert werden.
  • Siloballen: Siloballen nicht am Waldrand lagern. Ballen sollen keinen Saft verlieren. Auf entwässerten Flächen muss der Boden dicht sein.
  • Laufhöfe: Der Belag muss dicht sein, ohne Löcher und Risse. Entwässerung in ein Güllelager. Gefälle oder Randabschluss verhindern den Abfluss von verschmutztem Niederschlagswasser.
  • Umschlags-, Gülleentnahme- und Waschplätze: Plätze weisen keine sichtbaren Mängel auf. Regen und Waschwasser entwässern in die Güllegrube.
  • Pflanzenschutzmittel: Das Lager ist überdacht, der Boden hat keine Risse oder Löcher. Bauliche Massnahmen oder eine Auffangwanne verhindern ein Abfliessen von Produkten. Die Wanne muss die Kapazität des grössten Gebindes haben.
  • Abstellplatz Spritzgeräte: Geräte sind während Niederschlägen unter Dach zu lagern oder müssen mit einer Plane abgedeckt werden.
  • Füll- und Waschplatz für Spritzgeräte: Jeder Betrieb mit einem Spritz- oder Sprühgerät muss Zugang zu einem Waschplatz haben. Mittelreste und Reinigungswasser muss in eine Güllegrube oder ein Spezialsystem geleitet werden. Vorsicht mit Lavabos, diese dürfen nicht in die Kläranlage entwässert werden.
  • Treibstoffe, Fette, Öle: Betankungsplätze müssen dicht sein, auslaufende Produkte dürfen nicht versickern, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen. Ist der Betankungsplatz nicht überdacht, muss er in eine Güllegrube oder einen Sammelschacht entwässert werden. Die Lagerräume müssen über eine Auffangwanne verfügen.
  • Weide: Stationäre Fress- und Tränkebereiche sind befestigt. Mobile Fress- und Tränkeplätze müssen regelmässig umplatziert werden. Es sind keine Exkremente übermässig angehäuft.
  • Schächte auf Nutzflächen: Diese müssen mit einem Deckel dicht verschlossen sein.