Abschuss im Rudel: Der Ab­schuss ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu schonen.


Nutztierschaden: Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb  von vier Monaten mindestens 15 Nutztiere getötet worden sind.  


Bedrohung: Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.

Im Bereich der Massnahmen gegen einzelne Wölfe kann der Kanton eine Abschussbewilligung für Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. Ein erheblicher Schaden an Nutztieren liegt dann vor, wenn in seinem Streifgebiet mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden; mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder mindestens
15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. Bei Schäden an Tieren der Rinder- und Pferdegattung kann die Mindestzahl der getöteten Nutz­tiere reduziert werden.