Ein grosser Teil der privaten Waldbesitzer(innen) sind in der Landwirtschaft tätig. Der Wald kann folglich auch für viele Betriebe ein wichtiger Betriebszweig sein. Die Waldarbeit ist aber gefährlich. Werden Waldarbeiten mit Lernenden und Angestellten oder im Auftrag für Dritte erledigt, gilt es, die Ausbildungsanforderungen des Waldgesetzes Art. 21a und der Richtlinie EKAS 2134 «Forstarbeiten» zu erfüllen. Das Waldgesetz gewährte zur Umsetzung des Artikels 21a eine Übergangsfrist von fünf Jahren, welche am 31. Dezember 2021 endet.

Ab Januar Kursnachweis

Somit müssen ab Januar 2022 alle Personen, die im Auftragsverhältnis Waldarbeiten ausführen, über einen entsprechenden Kursnachweis verfügen – das heisst auch Lernende in der Landwirtschaft. Ein Auftragsverhältnis besteht zudem nicht nur in allen Fällen, wo eine schriftliche Vereinbarung festgehalten wurde, sondern auch sobald jemand gegen ein Entgelt (sei dies Geld, Holz oder andere materielle Werte) für jemand anderen Arbeiten verrichtet.

Arbeiten mit besonderen Gefahren

Ohne einen Ausbildungsnachweis von zehn Tagen dürfen weder Lernende noch Angestellte Forstarbeiten mit besonderen Gefahren ausführen, wie die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) schreibt. Folgende Arbeiten verlangen den Nachweis einer Ausbildung:

  • Arbeiten mit der Motorsäge
  • Fällen von Bäumen
  • Zu-Boden-Bringen von hängen gebliebenen Bäumen
  • Aufrüsten von Bäumen
  • Aufarbeiten von Windfallholz
  • Holzbringung (Rücken)
  • Arbeit mit Seilkrananlagen
  • Arbeiten mit Seilsicherung

Kurs ab 15 Jahren

Der Kurs kann in zwei Teilen à je fünf Tagen absolviert werden. In zwei Fällen ist es rechtlich möglich, dazwischen Praxiserfahrung zu sammeln: Wenn eine Person in privatem Rahmen ohne Auftragsverhältnis arbeitet und wenn die Arbeiten unter Aufsicht einer ausgebildeten Person, welche mindestens einen Abschluss als Forstwart/in EFZ haben muss, ausgeführt werden. Nach Abschluss des Basiskurses Holzernte sollte der Weiterführungskurs innerhalb von zwei Jahren besucht werden.

Lernende in der Landwirtschaft können den Basiskurs Holzernte und den Weiterführungskurs bereits im Alter von 15 Jahren absolvieren. Berufsbildende sollten mindestens eine gleichwertige Ausbildung von zehn Tagen absolviert haben. Als Kontrollbehörde wird Agriss die Einhaltung dieser Vorschriften ab 1.1.2022 überprüfen.

Hier findet man eine Übersicht zu den Ausbildungsanforderungen sowie das ganze Kurs-Angebot: www.holzerkurse.ch