Unwetter verursachten auch im Sommer 2017 grosse Schäden an landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sofort stellen sich praktische Fragen der Räumung und Wiederinstandsetzung und der Kostentragung.

Schäden richtig festhalten

Schäden sollten als erstes sofort  festgehalten werden, etwa mittels Fotos oder einer Skizze. Mit dem Aufräumen sollte nicht begonnen werden, bevor nicht die Zuständigkeit geklärt ist.

  • Hagelversicherung: Die Hagelversicherung deckt nicht nur Hagelschäden ab, sondern auch andere Elementarschäden durch Erdrutsche, Überschwemmungen und Schneedruck.
  • Wiederherstellung: Auch die Kosten der Wiederherstellung des Kulturlands werden teilweise gedeckt. 
  • Bund/Kantone: Bei Unwetterschäden mit grossem Ausmass gewähren Bund und Kanton auch Finanzhilfen für die Wiederherstellung von Kulturland.
  • Fondssuisse: Die Fondssuisse leistet bei Erdrutschen, Rüfen, Überschwemmungen, Lawinen usw. Beiträge (Voraussetzungen unter www.fondssuisse.ch). 
  • Bergebiet: Im Berggebiet kann auch ein Gesuch bei der Berghilfe erfolgreich sein.

Das Land ist weg

Oberirdische Gewässer (Seen, Flüsse, Bäche) unterstehen grundsätzlich der Herrschaft des Kantons. Wird Land abgeschwemmt, kann der Eigentümer des Gewässers dies wieder instandsetzen. Gelangt das abgeschwemmte Land an eine andere Stelle, kann der Eigentümer des abgeschwemmten Landes die Bodenteile nur zurückholen, wenn er beweisen kann, dass sie ihm effektiv entrissen worden sind.  

Bodenverschiebungen bewirken prinzipiell keine Veränderung der Grenze. Der Grundeigentümer, auf dessen Grundstück sich diese Bodenteile oder andere Gegenstände befinden, hat die Rechte und Pflichten eines Finders. Der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sich die Bodenteile vor der Verschiebung befanden, hat das Recht, diese Bodenteile oder Gegenstände zurückzuholen. 

Bei Pächtern gilt

Erfolgt keine Wegschaffung, wird der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sich nun die Bodenteile oder Gegenstände befinden, Eigentümer dieser Teile. Trägt keine Versicherung den Schaden, ist der Eigentümer zuständig. Wer aber ist zuständig, wenn das Land verpachtet ist? 

Gemäss dem Pachtgesetz (LPG) ist der Verpächter verpflichtet, Hauptreparaturen am Pachtgegenstand auf seine Kosten auszuführen. Der Verpächter ist demnach verpflichtet, den Pachtgegenstand in einem gebrauchsfähigen Zustand bereitzustellen, und hat daher auch die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Entstehen nun Schäden am Pachtgegenstand, welche nicht versicherbar sind, ist der Verpächter verpflichtet, für die Beseitigung des Schadens aufzukommen und sich der Entfernung des Schadens respektive der Wiederherstellung des gebrauchsfähigen Zustandes anzunehmen. Das Bundesgericht hat denn auch die Wiederbepflanzung und Instandstellung der durch Frost zerstörten Bäume als Hauptreparatur eingestuft. Der Pächter hat für solche Schäden dann aufzukommen, wenn der Schaden durch vernachlässigten ordentlichen Unterhalt seitens des Pächters entstanden ist (etwa eine leckende Drainage). Wird zum Beispiel vertraglich vereinbart, dass der Pächter eine Hagelversicherung als Teil des ordentlichen Unterhalts abschliessen muss, dies jedoch unterlässt, und entsteht anschliessend ein Schaden, welcher eine Hauptreparatur nach sich zieht, kann der Pächter für die Zahlung der Kosten verantwortlich gemacht werden. 

Normaler Unterhalt

Unwetterschäden kleineren Ausmasses sind hingegen als normaler Unterhalt einzustufen. Wird auf einem gepachteten Grundstück Material angeschwemmt oder werden Meteorwasserschächte gefüllt, was der Pächter mit ein paar Stunden Arbeit beseitigen kann, fällt dies in seinen Zuständigkeitsbereich. In finanzieller Hinsicht kann der Aufwand für den gewöhnlichen Unterhalt pro Fall je nach Grösse des Pachtobjektes zwischen 250 und 1500 Franken liegen.

Martin Goldenberg, Schweizer Bauernverband, Agriexpert, Tel. 056 462 51 11

Weitere Informationen: www.agriexpert.ch