Im Kanton Thurgau sind ab sofort folgende Massnahmen erlaubt:

Befristete Lockerung der RAUS-Bestimmungen:

  • Ausgesetzt wird die Bestimmung, wonach bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung mindestens ein Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss.
  • Tieren der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Pferdegattung kann anstelle des Auslaufs auf eine Weide der Auslauf in einen Laufhof gewährt werden. Insgesamt müssen weiterhin mind. 26 Tage pro Monat Auslauf auf eine Weide oder in einen Laufhof gewährt werden. 

Frühzeitige Beweidung von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen (anstelle frühestens 1. September):

  • Um die Qualität dieser Biodiversitätsförderflächen nicht zu gefährden, können die extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen schonend und über eine möglichst kurze Dauer beweidet werden. Sobald kein Weidegras mehr vorhanden ist, müssen die Tiere von der Weide abgetrieben werden.
  • Das Datum der Beweidung muss im Wiesenjournal eingetragen werden.
  • Bei Vernetzungsflächen mit der Zusatzanforderung "Altgras" darf der Altgrasstreifen nicht beweidet werden. Der Altgrasstreifen von 10% muss ausgezäunt und über den Winter stehen gelassen werden.
  • Für Flächen im Rahmen des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind die kantonalen Vorgaben einzuhalten.

Ansaat der LQ-Massnahme 203 farbige Zwischenfrüchte bis 31. August möglich:

  • Zwischenkulturen, die wegen der Futterknappheit futterbaulich genutzt werden, können nicht gleichzeitig als farbige Zwischenfrüchte angemeldet werden. 
  • Die als farbige Zwischenfrüchte angelegten Flächen sind bis spätestens 31. Aug. im agate.ch zu erfassen.

Das Landwirtschaftsamt Thurgau behält sich zudem vor, Erleichterungen bei der Suisse Bilanz / GMF-Bilanz zu ermöglichen.

 

Im Kanton St. Gallen sind ab sofort folgende Massnahmen erlaubt:

  • Seit dem 6. August dürfen wenig intensiv oder extensiv genutzte Wiesen beweidet oder gemäht werden.
  • Älpler und Tierbesitzer, die ihre Tiere vorzeitig von der Alp holen müssen, können sich beim Landwirtschaftsamt über die Ausnahmeregelungen erkundigen.
  • Vorgesehen ist, vorübergehend die Anforderungen zu den RAUS-Kriterien anzupassen. (Diese Massnahme ist noch nicht in Kraft.)
  • Je nach Entwicklung der Situation wird der Kanton die Richtlinien zu den Nährstoffbilanzen und der graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion prüfen.
  • Der St. Galler Bauernverband hat beantragt, den Schnittzeitpunkt für die Streueflächen um mind. 14 Tage vorzuverlegen. Die Streue könnte bei rechtzeitigem Schnitt zumindest teilweise als Futter für das Jungvieh genutzt werden.

Bauernverband fordert weitere Massnahmen

Wie der St. Galler Bauernverband (SGBV) in einer Mitteilung schreibt, sind finanzielle Forderungen an die öffentliche Hand nicht die Lösung. Bund und Kanton könnten jedoch mit einer vorübergehenden Lockerung der Auflagen mithelfen, die Situation zu entschärfen. Der SGBV stellt zudem weitere Forderungen:

  • An Proviande: Umgehende Massnahmen zur Einlagerung von Rind- und Kuhfleisch, um den Schlachtviehmarkt wirksam zu entlasten.
  • An die Milchkäufer: Preiserhöhung beim Milchpreis, um die steigenden Produktionskosten bei den Bauern zumindest teilweise zu kompensieren.
  • An Armee und private Flugunternehmen: Koordination der Wasserflüge auf die Alpen zu zumindest ermässigten Tarifen.

Futtermittelbörse geplant

Der SGBV kündigt zudem an, in den nächsten Wochen eine Angebotsplattform für Futtermittel aufzubauen. Dort können die Landwirte dann vorhandenes Futter für den Herbst oder Winter ihren Berufskollegen anbieten und sich solidarisch zeigen. Der SGBV ruft die Bauern im Kanton St.Gallen auf, bei den Futterzukäufen nicht in Hektik zu verfallen und vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten.

Eine ähnliche Massnahme hat bereits der Zürcher Bauernverband (ZBV) getroffen. Er hat eine niederschwellige Futtermittelbörse lanciert.

Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Tagen weitere Kantone entsprechende Massnahmen einleiten werden. 

 sgi