Dies verhindere, dass Landwirte die für den nächsten Winter geplanten Reserven verfüttern müssten, teilte das Departement für Wirtschaft, Innovation und Sport am Mittwoch mit. Die Anordnung gilt für ganzjährige Betriebe und derzeit nicht für Sömmerungsweiden.

Biodiversitätsförderflächen bereichern die Landschaft mit Elementen wie Hecken, artenreichen Wiesen, Hochstammbäumen und anderen naturnahen Lebensräumen.

Ebenfalls ausgenommen von der Sofortmassnahme sind beitragsberechtigte Vertragsflächen für die Förderung einer naturnahen Landwirtschaft. Diese dürfen laut Gesetz erst ab dem 1. September beweidet werden. Ausserdem gewährt der Kanton gewisse Erleichterungen beim Auslauf von Nutztieren im Freien.