Am letzten Samstag (8. Februar 2020) wurden in einem Schafstall bei Zuckenriet SG mehrere tote und verletzte Tiere gefunden (Wir berichteten). Wie die Staatskanzlei St. Gallen schreibt, war schnell klar, dass es sich um einen Wolfsriss handelte.

Raubtier drang wiederholt in Offenstall ein

Zum wiederholten Mal war das Raubtier in einen gedeckten Offenstall eingedrungen. Bereits zuvor kam es in der Region zu ähnlichen Vorfällen (mehr dazu lesen). Beim letzten Fall vom 8. Februar befand sich der Stall direkt auf dem Hof neben einer Strasse. 

Drei Schafe waren bereits tot, drei weitere wurden wegen schwerer Bissverletzungen eingeschläfert. Zwei weitere verwundete Tiere überlebten.

Die Schafhalter der Region wurden per SMS-Alarm noch im Laufe des Samstags informiert.

Wohl derselbe Wolf am Werk

Das letzte Mal kam es zu einem Wolfsriss bei Rossrüti SG, wo ein Lamm getötet wurde. Der betroffene Ort liegt laut Staatskanzlei 8,5 Kilometer von Zuckenriet SG entfernt. Daher, und weil das Schadbild in beiden Fällen ähnlich war, geht man davon aus, das beide Male derselbe Wolf am Werk war.

Schadschwelle noch unterschritten – kein Abschuss

Obwohl mit den neuen Angriffen in der Region seit dem 22. Dezember 2019 sechs Vorfälle zu verzeichnen sind, kann der fragliche Wolf nach geltendem Jagdgesetz (noch) nicht zum Abschuss freigegeben werden (siehe Kasten). 

 

Wann kommt es zum Abschuss?

So sieht die heute gültige Verordnung des Jagdgesetzes aus: 

Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten.

Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

  • mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden;
  • mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder
  • mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.

Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.

Bei Schäden an Tieren der Rinder- und Pferdegattung kann die Mindestzahl der getöteten Nutztiere nach Absatz 2 in angemessenem Umfang reduziert werden.

Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen.

Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können.