Suisse Garantie übernimmt bezüglich der Grenzzonen ab 1. Januar 2017 die Regelung der Swissness-Verordnung und harmonisiert die Vorschriften, wie Agro-Marketing Suisse (AMS) mitteilt. Damit dürfen Lebensmittel, die aus der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein, der Freizone Genf sowie von Flächen in der Grenzzone, die seit Anfang 2014 ununterbrochen von Schweizer Betrieben bewirtschaftet wurden, mit der Garantiemarke gekennzeichnet werden.

Es handle sich um eine moderate Suisse-Garantie-Anpassung mit dem Vorteil, dass einheitlich definiert werde, woher die Rohstoffe stammen dürften, heisst es in der Mitteilung weiter. Eine Differenzierung zur Swissness würde nach Ansicht der AMS Verwirrung stiften. Nicht zugelassen werden zudem abweichende Lösungen in den Branchen-Reglementen. Damit soll Rechtsungleichheit vermieden werden.

AMS-Präsident Urs Schneider betonte gegenüber dem LID: „In den entscheidenden Fragen hat die AMS pragmatische und praxisgerechte Lösungen gefunden. Mit der in der Swissness verankerten Lösung, mindestens seit dem 1. Januar 2014 bewirtschaftete Flächen zu berücksichtigen, wird den historisch gewachsenen Strukturen entlang der Grenze Rechnung getragen und gewährleistet, dass keine neuen Flächen dazukommen. Zudem ist der Entscheid kompatibel mit dem Zollrecht.“

In Bezug auf den Anteil Schweizer Rohstoffe in einem mit Suisse Garantie gekennzeichneten Produkt kommt es zu keinen Änderungen. Die AMS wolle hier die Vorschriften bewusst nicht aufweichen und halte an den im Vergleich zur Swissness-Regelung strengeren Vorgaben fest, heisst es in der Mitteilung.

Für nicht zusammengesetzte Produkte wird weiterhin 100 Prozent Schweizer Herkunft gelten, für zusammengesetzte Produkte mindestens 90 Prozent.

lid