Die Schweizer Grenzen sind zu. Einreisen darf nur, wer einen Aufenthaltstitel (L-/B- oder C-Bewilligung, Meldebescheinigung, Zusicherung der Arbeitsbewilligung) hat. Kurzfristig gibt es nun eine Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Arbeitskräfte. 

Ausnahme für acht Tage

Da die Schweizer Landwirtschaft jetzt zur Sicherung der Ernte aber auf ausländische Arbeitnehmende angewiesen ist, gibt es ab heute für acht Tage eine Ausnahmeregelung: Landwirtschaftliche Arbeitskräfte dürfen in diesem Zeitraum auch nur mit Arbeitsvertrag einreisen. Die Grenzposten seien darüber im Bilde.

Sofort Bewilligung im Meldeverfahren erfassen

Betriebe, die in den nächsten Tagen oder Wochen ausländischen Arbeitnehmende erwarten, sollen laut SBV umgehend die Bewilligung im Meldeverfahren (nicht zu verwechseln mit der Stellenmeldepflicht) erfassen.

Für höchstens 90 Tage

Diese Meldung ist laut SBV einfach und gratis und für maximal 90 Kalendertage pro Kalenderjahr möglich. Ist ein längerer Aufenthalt geplant, muss vor Ablauf der Meldebestätigung der Aufenthalt verlängert werden.

Meist würden Meldungen innerhalb eines Arbeitstages bearbeitet. Da dies aber nicht immer der Fall sei, gelte in den nächsten acht Tagen die oben genannte Ausnahmeregelung zur Einreise nur mit Arbeitsvertrag.

Kostenpflichtige Alternative beim kantonalen Amt

Eine andere Möglichkeit ist ein Antrag auf Bewilligung für vier Monate bei der kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde durch den Arbeitgeber. Hier seien die Bearbeitungsfristen unterschiedlich je nach Kanton und die Bewilligung ist kostenpflichtig. Wird das Gesuch bewilligt, wird eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung auf Papier erstellt, die der oder die Arbeitnehmende aus dem Ausland dann zur Einreise in die Schweiz braucht.

 

Dies ist der aktuelle Stand der Dinge. Die Situation ändert sich aber laufend, wie Monika Schatzmann vom SBV betont. Daher können sich auch die Regelungen betreffend Einreisen rasch wieder ändern.