Dadurch, dass Hanf in der Schweiz künftig nicht mehr dem landwirtschaftlichen Saatgutrecht unterstellt ist,ermöglicht das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Produktion und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut für die Erzeugung von sogenanntem «CBD-Hanf» in der Landwirtschaft, wie es in einer Mitteilung des Bundesamtes heisst.

Der Anbau und die Verwendung von betäubendem Hanf (Cannabis) sei hingegen im Betäubungsmittelrecht geregelt und im Allgemeinen verboten.

Für die Produktion von CBD werden andere Sorten genutzt als für Hanföl und -fasern. Nach dem geltenden Saatgutrecht können diese Sorten jedoch nicht zugelassen werden. Das soll sich jetzt ändern.

Landwirtschaftliches Saatgutrecht
Das Saatgutrecht stellt für die wichtigsten Kulturpflanzenarten sicher, dass der Landwirtschaft ausschliesslich qualitäts- und identitätsgesichertes Saatgut von leistungsgeprüften Pflanzensorten zur Verfügung steht. Hanf wurde im Jahr 1998 dem Saatgutrecht unterstellt, um über diese Zielsetzung hinaus die industrielle Nutzung als Öl- und Faserpflanze von dem verbotenen Betäubungsmittel Cannabis abzugrenzen.