Die Volksinitiative "Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)" verlangt eine Verfassungsänderung zur landwirtschaftlichen Tierhaltung. Der Bund soll demnach die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung schützen.

Tierfreundliche Unterbringung und maximale Gruppengrösse pro Stall

Konkret soll der Bund Kriterien festlegen für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse pro Stall. Er soll auch Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken erlassen. Für die Umsetzung der Initiative sind maximale Übergangsfristen von 25 Jahren vorgesehen.

"Nicht alle wollen Bio"

Bezüglich der Würde des Tieres solle sich der Bund an den Standards von Bio Suisse orientieren. Bauernverbands-Präsident Markus Ritter hofft, dass die Initiative abgelehnt wird, wie er gegenüber der Pendlerzeitung 20 Minuten sagt. "Ich bin selbst Biobauer und habe Freude an Bio. Aber man muss akzeptieren, dass nicht alle Bio kaufen wollen oder sich Bio leisten können." 

Hinter dem Volksbegehren stehen Personen aus 15 Organisationen. Darunter ist etwa Vera Weber von der Fondation Franz Weber oder Vertreter von Greenpeace oder der Grünen Partei.

 

Initiativtext

neu Art. 80a BV (Landwirtschaftliche Tierhaltung)
1 Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.

2 Massentierhaltung bezeichnet eine technisierte Tierhaltung in Grossbetrieben zur Gewinnung möglichst vieler tierischer Produkte, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.

3 Der Bund legt die Kriterien für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den Import von Tieren und Tierprodukten zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.

Art. 197 BV (Übergangsbestimmungen)
neu Ziff. ###
 Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Art. 80a BV können Übergangsfristen für die Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung von maximal 25 Jahren vorsehen. Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich bezüglich Würde des Tiers an Bio Suisse Standards (mindestens Stand 2018). Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 80a BV nach dessen Annahme nicht innert 3 Jahren in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

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