Erstaunt stellte der Schwyzer Bergbauer Hanspeter Rutz fest, dass er für seine Luzerner Flächen ennet der Kantonsgrenze keine Landschaftsqualitätsbeiträge erhalten sollte. Unlogisch war das für ihn, zumal sein Nachbar gleich unterhalb, mit Betriebsstandort in Greppen LU, für die angrenzenden bewirtschafteten Flächen im Kanton Schwyz Landschaftsqualitätsbeiträge beziehen konnte (die BauernZeitung berichtete).

Laut Christian Hofer, Direktzahlungs-Verantwortlicher beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), können die Kantone als Mitfinanzierer bei den LQB selber entscheiden, ob sie die ausserkantonalen Flächen und Massnahmen unterstützen wollen. Die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsämter habe aber empfohlen, das «Wohnortsprinzip» anzuwenden. Nach diesem Prinzip werden Massnahmen und Flächen des LQ-Projekts vom Kanton XY auch ausserkantonal bezahlt. Diese Praxis wendet der Bund auch für die übrigen, nur von ihm finanzierten Massnahmen an.

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