Der St. Galler ist der Ansicht, die Menge an Tetrahydrocannabinol dürfe nicht mit dem Wert Tetrahydrocannabinolsäure (THC-Carbonsäure) zusammengerechnet werden. Er begründete dies damit, dass die THC-Carbonsäure erst durch Beeinflussung von aussen in eine psychoaktive Substanz umgewandelt werde.

"Keine Strafe ohne Gesetz"

Weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Bemessung des THC-Gehalts fehle, könne er nicht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden. Dies verstosse gegen den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz".

Beim Beschwerdeführer, der seit Jahren Industriehanf anbaut, waren 519 Kilogramm Hanfblüten, 588 Kilogramm Hanfsamen, rund 2900 Hanfpflanzen und etwa 2100 Hanfstecklinge festgestellt worden. Aus dem Hanf stellte er alle zwei Monate Sirup her, den er zu Hanflikör verarbeiten liess. Damit erzielte er einen monatlichen Gewinn von bis zu 25'000 Franken.

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Hanfbauer im April 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 80 Franken. Zudem muss er dem Staat eine Ersatzforderung von 100'000 Franken bezahlen.

Gesundheitsschutz als Ziel

Das Bundesgericht stützt den Entscheid der Vorinstanz. Die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung halte klar fest, dass Hanfpflanzen, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent aufwiesen, als Betäubungsmittel gelten würden.

Die Lausanner Richter weisen darauf hin, dass sie in einem früheren Urteil zum Schluss kamen, dass das Eidgenössische Departement für Inneres (EDI) seine Kompetenz nicht überschritten habe, als es diesen Wert festlegte. Insoweit seien die gesetzlichen Grundlagen ausreichend klar, damit für den Bürger ersichtlich sei, wann er sich strafbar mache.

Keine Verletzung des sogenannten Legalitätsprinzips erachtet das Bundesgericht, dass die Messart des Gesamt-THC-Gehalts weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung festgelegt sei. Aus der Verordnung des EDI gehe hervor, dass der Wert zu analysieren sei.

Ziel des Betäubungsmittelgesetzes sei unter anderem der Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Deshalb müssten die psychoaktiven Stoffe so gemessen werden, wie sie beim Konsum ihre Wirkung entfalten würden. (Urteil 6B_878/2018 vom 29.07.2019)