Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem am Montag publizierten Urteil fest, der betroffene Bauer könne mit seinem Vergleich zum Tabak keinen Vorteil für sich ableiten. Vielmehr zeige er mit seinen Argumenten auf, dass Tabakbauer ebenfalls nicht in den Genuss von Direktzahlungen kommen sollten.

Die Verordnung über die Direktzahlungen sieht explizit vor, dass Weihnachtsbaum-Kulturen zu keinen Direktzahlungen berechtigten. Dies geht aus dem aktuellen Entscheid hervor.

Die ungleiche Behandlung der beiden Produkte Tabak und Weihnachtsbaum verstosse nicht gegen übergeordnetes Recht, schreibt das Bundesverwaltungsgericht. Zudem sei der Entschluss, Tabak zu subventionieren, von der Politik gefällt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-6457/2016 vom 11.07.2018)

sda