Eigentlich haben die Schweizer Landwirte genügend Lagerkapazitäten in ihren Güllekästen und Silos, um den Winter bzw. die «Vegetationsruhe» – wie es in den Gesetzen und Verordnungen heisst – zu überstehen. Das müssen sie per Gesetz. Mindestdauer sind drei Monate, je nach Höhenlage und Kanton werden dann einige Monate dazu addiert.


Regenwasser füllte Gruben

Doch dieser Winter war aussergewöhnlich. In vielen Gegenden gab es in den Monaten Dezember und Januar massiv Niederschläge. Gemäss Meteo Schweiz beispielsweise im Wallis sechs Mal mehr als im langjährigen Januar-Schnitt. Davon auch 
anhaltender Starkniederschlag. Das ergibt rasch einige Kubikmeter Gülle mehr, selbst bei einer normalen Entwässerung. Läuft dann noch ungebetenes Wasser, etwa vom Dach oder von einer nahegelegenen Weide in den Kasten, ist dieser plötzlich voll.

Was nun? Die dünne Gülle ausbringen wäre die einfachste Variante. Das ist im Winter nicht ganz einfach. Denn im Grundsatz darf nur Stickstoff ausgebracht werden, wenn dieser von der Pflanze aufgenommen werden kann. Dies ist während der Vegetationsperiode. Gegen Ende Herbst, je nach Region und Wetter meist zwischen Ende Oktober und Ende November, tritt die Vegetationsruhe in Kraft. Dann darf bis im Frühling keine Gülle mehr ausgebracht werden.

Für Notsituationen ist das jeweilige kantonale Amt für Landwirtschaft zu konsultieren. Auch bei einem positiven Bescheid bleibt die Verantwortung aber in jedem Fall beim Landwirt. Mit den milderen Wintern kam es in den vergangenen Jahren immer wieder vor, dass die Vegetationsruhe zumindest in tieferen Lagen unterbrochen wurde. Man spricht  dann von einem «Düngefenster». Dies ist der Fall, wenn die Temperatur während sieben aufeinanderfolgenden Tagen im Tagesschnitt bei über fünf Grad liegt.


Viele haben legal gegüllt


Einige Kantone, zum Beispiel Luzern, halten sich an diese klare nationale Definition.

Davon machten um den 24. und 25. Januar hunderte von Luzerner Landwirten Gebrauch. Bei besten Bedingungen wurde so der Pegel in den Güllegruben auf ein erträgliches Mass abgesenkt.


So pragmatisch läuft es nicht in jedem Kanton ab. Teils wurden aufwendige Checklisten ausgearbeitet, in anderen Kantonen wurden Wochen definiert, in denen strikt keine Gülle ausgebracht werden darf.

Vorsicht bei Recherche im Internet

Im Kanton Freiburg wurde aber eine solche schematische Regelung 2013 nach nur einem Winter wieder aufgehoben. «Gesetzlich einzuhaltende Sperrfristen werden vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben», sagt BLW-Sprecher Jürg Jordi klar. Die Kantone können jedoch auf die «örtlichen und klimatischen Verhältnisse ihres Kantonsgebietes zugeschnittene Regelungen erlassen.»

Wer sich im Internet schlau machen will, muss aufpassen. Nicht selten wurden kantonale Merkblätter auf Internetseiten von anderen interessierten 
Organisationen abgelegt. Nicht immer handelt es sich dabei um die gültige Version. Wer sicher sein will, erkundigt sich auf den Seiten des jeweiligen Kantons oder notfalls per Telefon.

Nebst der Temperatur (Düngefenster) müssen beim Güllen im Winter natürlich alle bekannten Vorgaben erfüllt sein. Also keine Gülle auf wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden. Auch darf kein Starkniederschlag angekündigt sein. Aktuell ist ein Düngefenster längst passé. Und für den Februar wird es nun wohl knapp mit einer solchen Gelegenheit. Es gilt also durchzuhalten, bis der Frühling kommt.

Tipps bei wenig Platzreserven

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Bei anderen Landwirten zwischenlagern

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Biogasanlage: nicht überall erwünscht, teils kostenpflichtig

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Wo möglich mehr Mist statt Gülle produzieren

- In Notfällen Kontaktaufnahme mit Landwirtschaftsamt


Armin Emmenegger