Der Dachverband der Schweizer Knospe-Betriebe und die Eigentümerin der Marke Knospe - Bio Suisse - sowie die für sie zuständige Zertifizierungsstelle bio.inspecta akzeptierten die Vermarktung des in der Ukraine produzierten Futtermittels mit der Knospe. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Insektizid Chlorpivivat-Agro in der biolgoischen Landwirtschaft verboten

Gemäss Bio Suisse und bio.inspecta sollte die Schweizer Import-Firma jedoch Rücksprache mit Agroscope nehmen, die in diesem Fall die zuständige Vollzugsbehörde ist. Agroscope verfügte im Juli 2018, dass die Erbsen nur als konventionelles Futter verwendet werden dürfen. Dagegen legte die Import-Firma Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Agroscope begründete seine Verfügung damit, dass das Insektizid Chlorpivivat-Agro und der Wirkstoff Chlorpyrifos in der biologischen Landwirtschaft grundsätzlich verboten seien. Im konventionellen Anbau werde es beim Acker- und Obstbau angewendet. Nicht vorgesehen und als Biozid nicht zulässig sei das Mittel in geschlossenen Räumen.

Importeur erachtete die Massnahme als unverhältnismässig

Aber genau in einer Lagerhalle kam es bei einem der ukrainischen Produzenten zum Einsatz. Die Halle war von einem Drittunternehmen mit Chlorpivivat-Agro gereinigt worden. Und so gelangten die Rückstände des Wirkstoffs auf die in die Schweiz gelieferten Eiweisserbsen.

Agroscope ging aufgrund der Messungen von einer Belastung zwischen 0,013 bis 0,042 mg/kg aus. Der Höchstgehalt für konventionelles Futtermittel beträgt gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 0,05 mg/kg, weshalb es als solches zugelassen wird.

Der Importeur erachtete die Massnahme als unverhältnismässig. Er rügte zudem, dass Agroscope ihr Ermessen überschritten habe. Die Verunreinigung sei nachweislich unbeabsichtigt geschehen. Die Import-Firma beantragte deshalb eine mildere Massnahme. Sie schlug vor, die Abnehmer über den Fund der Rückstände zu informieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-4751/2018 vom 18.10.2019)