Der Anteil der Holzfeuerungen am gesamten Feinstaubausstoss in der Schweiz bewegt sich zwischen 10 und 15 Prozent. Die Hälfte davon stamme von kleinen Holzfeuerungen, schreibt das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) in einem Bericht. Je nach Ort und Jahreszeit könne dieser sogar noch deutlich höher liegen.

Eine Anpassung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) für kleine Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt (kW) dränge sich deshalb auf. Die Massnahme stelle einen wichtigen nächsten Schritt im "Aktionsplan Feinstaub" dar, um die gesundheitsschädigenden Russ- und Feinstaubemissionen zu reduzieren.

Grenzwerte eingeführt

Bei grossen Feuerungen bis 350 kW muss seit der letzten LRV-Revision nachgewiesen werden, dass sie den europäischen Normen entsprechen. Für automatische Holzfeuerungen über 70 kW wurden die Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid verschärft.

Bei kleinen Holzfeuerungen hingegen verzichtete der Gesetzgeber damals auf eine Senkung der Grenzwerte. Mit der LRV-Änderung werden nun auch für sie Feinstaub-Grenzwerte eingeführt. Zudem wird der Grenzwert Kohlenmonoxid verschärft. Das entschied der Bundesrat am Mittwoch.

So müssen Holzzentralheizungen künftig alle vier Jahre überprüft werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anlagen die Grenzwerte einhalten oder gegebenenfalls saniert werden. Die Messungen könnten im Rahmen der Wartung durch Servicefachleute "möglichst effizient und kostengünstig" durchgeführt werden.

Sichtkontrolle beim Cheminée

Für Einzelraumfeuerungen wie Kaminöfen oder Cheminées ist keine Messung vorgesehen. Bei regelmässiger Nutzung soll aber die sogenannte "Sichtkontrolle" national verankert werden. Dabei werden das Brennstofflager und die Feuerung inspiziert und die Betreiber über mögliche Verbesserungen informiert. Diese Kontrolle könne gleichzeitig mit der Reinigung durch den Kaminfeger alle zwei Jahre erfolgen.

Bei den Gasfeuerungen bis 1 Megawatt (MW) erfolgen die Kontrollen aufgrund der technischen Fortschritte nur noch alle vier Jahre. Grössere Gasfeuerungen und Ölfeuerungen sollen weiterhin alle zwei Jahre kontrolliert werden.

Auch für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten ab Juni strengere Vorschriften. Sie dürfen neu nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie den strengeren europäischen Anforderungen entsprechen. Ausserdem wird ein Partikel-Grenzwert eingeführt, wie er bereits bei Personenwagen und Nutzfahrzeugen vorgeschrieben ist. Und die Abgaswartungspflicht alle 24 Monate für Baumaschinen wird auf alle Maschinen ohne Strassenzulassung ausgedehnt.

Ausnahmen bei Gewässerschutz

Wegen der Klimaerwärmung führt der Bundesrat ausserdem in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) eine Ausnahmeregelung ein: So sollen die Kantone künftig die Einleitung von Kühlwasser in Flüsse und Bäche zulassen können, wenn dieses nur einen geringen Einfluss auf die Wassertemperatur hat und die Fauna und Flora dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auch im Zusammenhang mit den Atomkraftwerken dürfen die Behörden Ausnahmen gewähren.

Bisher konnte Kühlwasser nur abgelassen werden, solange das Fliessgewässer die Temperatur von 25 Grad nicht überstieg. Durch die Klimaerwärmung werde diese Grenze in Zukunft wohl "auch ohne menschenverursachte Wärmeeinleitungen" öfter überschritten.

sda