Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Hanfbauern im April 2016 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es verfügte jedoch, dass die eingezogenen Hanfpflanzen vernichtet und die mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland 2015 beschlagnahmten Hanfsamen an den Bauern herausgegeben werden sollten. Als Auflage hiess es, die Samen dürften einzig der Berner Ölmühle zugeführt oder zu geschälten Hanfnüssen verarbeitet werden.

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil ein. Das Obergericht Bern stellte im September 2017 die Rechtskraft der Freisprüche und der Verfügung zur Vernichtung der Hanfpflanzen fest. Es verfügte auch die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Hanfsamen.

Herausgabe der Samen verlangt

Der Hanfbauer gelangte in der Folge ans Bundesgericht. In seiner Beschwerde beantragte er, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Die beschlagnahmten Hanfsamen seien ihm ohne Auflage herauszugeben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, stellten die Lausanner Richter fest. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben.

In den Erwägungen hält das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer geltend mache, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht geweigert, über die Frage des THC-Gehaltes des angebauten Hanfs Beweis zu führen.

Er beanstandete zudem, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Annahme, dass es sich beim angebauten Hanf respektive den Hanfsamen nicht um die amtlich zertifizierte Sorte "Fedora 17" gehandelt habe, sei unhaltbar und willkürlich.

Die Vorinstanz ihrerseits erwog, das Regionalgericht habe den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejaht. Der Beschwerdeführer habe Hanf mit einem THC-Gehalt von 1,8 Prozent und damit verbotene Betäubungsmittel angebaut, ohne über eine notwendige Ausnahmebewilligung zu verfügen.

Laut der Vorinstanz hat das Regionalgericht die Strafbarkeit einzig deshalb verneint, weil nicht vorsätzlich gehandelt wurde. Die Vorinstanz erwog, dass sie an die Feststellung des Regionalgericht gebunden sei, wonach der THC-Gehalt 1,8 Prozent betrug.

Nicht an erstinstanzliche Feststellung gebunden

Das Bundesgericht stellte hingegen fest, dass die Vorinstanz nicht an die erstinstanzliche Feststellung gebunden sei. Die Höhe des THC-Werts spiele beim vorinstanzlichen Entscheid über die Anordnung der Einziehung und Vernichtung der Hanfsamen eine entscheidende Rolle.

Die Vorinstanz durfte nach Ansicht des Bundesgerichts nicht auf eine eigene Beweiserhebung respektive -würdigung hinsichtlich des THC-Gehalts verzichten mit der Begründung, diese Frage können nicht mehr beurteilt werden.

sda