Hinter der Beschwerde stehen zwei Neuenburger Bürger jenischer Herkunft, der jenische Verein schäft qwant und die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV). Nach ihrer Ansicht verletzt das Neuenburger Gesetz gleich mehrere Artikel der Uno-Rassismus-Konvention, welche die Schweiz 1994 ratifiziert hat, wie sie einer Medienmitteilung schreiben.

Die Beschwerdeführer hatten bereits im April 2018 beim Bundesgericht gegen das Neuenburger Gesetz rekurriert. Die Richter in Lausanne kamen in ihrem Entscheid vom Februar 2019 jedoch zu einem anderen Schluss und lehnten die Beschwerde in allen Punkten ab.

Kritik in vielen Punkten

"Aus unserer Sicht trägt das Bundesgericht mit diesem Entscheid der Schutzbedürftigkeit dieser Minderheiten nicht genügend Rechnung. Dies ist aus menschenrechtlicher Perspektive nicht nachvollziehbar", stellt Angela Mattli, Kampagnenleiterin bei der Gesellschaft für bedrohte Völker, fest.

Die Beschwerdeführer bezeichnen das Gesetz als diskriminierend. Das im Februar 2018 vom Neuenburger Grossrat verabschiedete Gesetz gebe vor, den Aufenthalt von fahrenden Gemeinschaften im Kanton zu regulieren. Aus Sicht der GfbV und schäft qwant zementiert es jedoch Vorurteile gegen Jenische, Sinti und Roma und berge die Absicht, diese aus dem Kanton Neuenburg fernzuhalten.

Diskriminierende Kontrollen

Private Landvermieter würden mit einem engen Korsett staatlicher Vorschriften abgeschreckt, Fahrenden ihr Land vorübergehend zur Verfügung zu stellen, monieren die Beschwerdeführer. Zudem definiere der Kanton, unter welchen Bedingungen die Polizei fahrende Gemeinschaften sofort wegweisen dürfe, selbst wenn er keine Alternative anbieten könne.

Auch fördere das Gesetz "Racial Profiling". Denn es sehe vor, dass Angehörige der Jenischen, Sinti und Roma aufgrund ihrer Lebensweise von den Behörden vermehrt kontrolliert werden dürften. Ferner seien die Organisationen der Jenischen, Sinti und Roma bei der Entstehung des Gesetzes weder konsultiert noch einbezogen worden.