Erwerbstätige Väter haben dann die Möglichkeit, in den ersten sechs Monaten nach Geburt ihres Kindes, zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub zu beziehen – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständigerwerbend sind. Anspruch besteht nur für rechtliche Väter respektive solche, die es innerhalb von sechs Monaten ab Geburt werden. Um Missbrauch vorzubeugen, sind zusätzlich bestimmte Mindestversicherungsdauern in der ersten Säule zu erfüllen.

Anspruch endet nach sechs Monaten nach der Geburt

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet nach dem Bezug von 14 Taggeldern, spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Geburt. Der Anspruch kann erst nach Bezug aller Urlaubstage geltend gemacht werden, spätestens aber vor Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist. Werden bis fünf Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist gar keine Ansprüche angemeldet, erlöschen diese entschädigungslos.

80 Prozent des Einkommens werden entschädigt

Die Entschädigung beträgt, wie bei der Mutterschaftsentschädigung, 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, welches der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, maximal 196 Franken pro Tag. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Geburt verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Die Vaterschaftsentschädigung gilt als Einkommen und unterliegt somit wiederum der AHV-Beitragspflicht.

Anmeldungen können ab dem 1. Januar 2021 erfolgen

Selbstständigerwerbende Väter melden sich direkt bei der für sie zuständigen Ausgleichskasse. Zuständig ist diejenige Ausgleichskasse, die als letzte AHV/IV/EO-Beiträge in Rechnung gestellt hat. Die Anmeldeformulare werden ab 1. Januar 2021 aufgeschaltet. Weitere Informationen, zum Beispiel über die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern einer anderen Versicherung oder das Vorgehen bei Erwerbskombinationen, sind im Merkblatt 6.04 «Vaterschaftsentschädigung» der AHV/IV zu finden. Ebenfalls dort sind diverse Berechnungsbeispiele aufgeführt.

Bei Fragen sind die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg gerne behilflich.