Nach einer Formulierungshilfe des deutschen Landwirtschaftsministeriums für einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen soll die Abgabe von Kühen im letzten Drittel der Trächtigkeit zum Zwecke der Schlachtung verboten werden. Eine Abgabe zu anderen Zwecken soll hingegen weiter zulässig sein, etwa im Zuge eines Besitzerwechsels. Auch der Transport in andere Betriebe oder auf die Weide soll nicht betroffen sein. Erlaubt bleiben sollen zudem Schlachtungen zur Tierseuchenbekämpfung sowie Nottötungen.

Verbot der Pelztierhaltung

Geregelt werden soll die Beschränkung im Rahmen einer Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes. Darin ist auch ein Verbot der Pelztierhaltung in Deutschland vorgesehen. Bestehenden Pelztierfarmen will die Bundesregierung eine Übergangsfrist von zehn Jahren einräumen. Dies hatte auch der Bundesrat in einem Gesetzentwurf im Juli dieses Jahres gefordert.

Die Bundesregierung begründet die Regelung der beiden Bereiche im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes mit dem Hinweis, dass dies der schnellste Weg sei, die Anliegen umzusetzen. Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, dass eine ebenfalls mögliche Anpassung des Tierschutzgesetzes Begehrlichkeiten für eine Änderung weiterer Tierschutzvorschriften wecken könnte.

AgE