Der Druck auf die Schweizer Viehzuchtszene nahm in den letzten Monaten zu. Die Exzesse an Spitzenschauen haben nicht nur die Fachpresse in der Deutschschweiz beschäftigt, sondern auch die Massenmedien wie den Kassensturz oder die Tagesschau.

Neben Tierschützern fordert auch das zuständige Bundesamt Massnahmen für mehr Tierwohl. Mit den Bundesgeldern für die Schauen hat der Bund ein Druckmittel. «Ich habe Nationalratskollegen, die mir sagen, du verlierst mich als Verbündeten, wenn ihr so weiterfährt, und ich verstehe sie», sagte Andreas Aebi, Präsident der Arbeitsgemeinschaft Schweizer Rinderzüchter (ASR) dazu Anfang Juli in einem Interview mit der BauernZeitung.

Nun hat die ASR reagiert und am 18. Oktober ein verschärftes Schaureglement verabschiedet, das den vorherigen Ehrenkodex ersetzt. Das Reglement tritt am 1. Januar 2017 und ist jetzt auf der Webseite der ASR öffentlich einsehbar. Es ist neu für alle Milchviehausstellungen in der Schweiz verbindlich.

Das ist verboten

Als verbotene Handlungen gelten:
a) Die Anwendung oder Verabreichung von Substanzen, die das natürliche Temperament, das Verhalten und die Körperhaltung des Tieres verändern, insbesondere Periduralanästhesie;
b) das Einsetzen von Fremdkörpern irgendwelcher Art und das Verabreichen von Substanzen in den Pansen mittels Sonde (Drenching);
c) das Verwenden von abgeschnittenen oder künstlichen Haaren zur künstlichen Verbesserung der oberen Linie (Topline) sowie eine Topline über 4 cm;
d) das enge Einbinden der Sprunggelenke sowie der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke;
e) jegliche Veränderung der Zitzenform und -stellung;
f) jegliche Versiegelung der Zitzen ausser mit Produkten, die im Anhang aufgeführt sind;
g) die Verwendung von Eis oder anderen kühlenden Substanzen zur Kühlung des Euters;
h) das Verlängern der Zwischenmelkzeiten in einem Mass, welches das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt;
i) Jeglicher direkte oder indirekte Eingriff zur Veränderung der natürlichen Form des Euters. Dazu gehören auch das Verabreichen von Oxytoxin und anderen Präparaten per Injektion oder auf anderem Weg;
j) das überlange Fixieren der Tiere in einer unnatürlichen Körperhaltung.

Kontrollkommission

Das OK der jeweiligen Ausstellung ist für die Anwendung des ASR-Ausstellungsreglements verantwortlich. Die Siegertiere müssen direkt nach den Championwahlen gemolken werden. Jegliche Unterbrüche sollen während dem Richten abgehalten werden.

Jede Ausstellung setzt eine Kontrollkommission bestehend aus mindestens drei Personen ein. Ihre Mitglieder verfügen über eine geeignete Ausbildung. Die ASR engagiert sich regelmässig in deren Aus- und Weiterbildung. Bei fehlender Kontrollkommission (z.B. Regionalschauen) muss das OK dessen Aufgaben übernehmen. Das OK der Ausstellung kann fallweise Spezialisten beiziehen (z.B. für Ultraschalluntersuchungen).

Die Kontrollkommission ist verpflichtet, über die gesamte Dauer der Ausstellung Kontrollen an den Tieren durchzuführen. In diesem Rahmen werden unter anderem die Topline und visuell die Euterfüllung vor dem Eintreten in den Ring kontrolliert.

Das OK der Ausstellung meldet dem betreffenden Kantonstierarzt die Zusammensetzung der Kontrollkommission und die verantwortlichen Organisatoren. Bei Verstössen entscheidet die Kontrollkommission aufgrund des Sanktionsschemas. Allfällige Verstösse müssen dem Sekretariat der ASR mit dem ASR-Sanktionsformular gemeldet werden.

Sperren bis 25 Monate

Je nach Verstoss werden folgende Massnahmen getroffen: Ausschluss der Kuh aus dem Wettbewerb, Verwarnung des Ausstellers, Ausstellungssperre des Ausstellers für 13 Monate. Drei Verwarnungen innerhalb drei Jahren verursachen die Sperre des Ausstellers für 13 Monate. Eine zweite Sperre innerhalb von drei Jahren führt zu einer neuen 25-monatigen Sperre. Ausstellungssperren gelten für alle Milchviehausstellungen in der Schweiz, sowie von der ASR und ihren Mitgliedsorganisationen unterstütze Ausstellungen im Ausland.

Wird ein Verstoss festgestellt, sind die Entscheide der Kontrollkommission endgültig und können nicht angefochten werden. Gegen eine Ausstellungssperre kann bei der Rekurskommission der ASR Einsprache erhoben werden.
Verwarnungen und Sperren werden in einer zentralen Datenbank der ASR zehn Jahre gespeichert.

Download neues Ausstellungsreglement als PDF

Alle Reglemente sind auch direkt auf der Webseite der ASR zu finden

jw