Man stütze sich auf Empfehlungen der Wissenschaft und die epidemische Entwicklung des Coronavirus in der Schweiz, heisst es in der Medienmitteilung des Bundesrates. Die Lockerung erfolgt in Etappen:

1. Etappe: Ab dem 27. April 2020

dürfen folgende Geschäfte öffnen bzw. den Normalbetrieb wieder aufnehmen:

  • Bau- und Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Blumenläden
  • Lebensmittelläden (keine Sortimentsbeschränkungen mehr)
  • Unbediente öffentliche Einrichtungen (wie Waschanlagen)
  • Spitäler, Arztpraxen, Zahnärzte, Physiotherapie, medizinische Massagen
  • Coiffeurs, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Kosmetiksalons
  • Beerdigungen mit mehr als nur dem engen Familienkreis

2. Etappe: Ab dem 11. Mai:

  • Märkte sind erlaubt
  • Einkaufsläden dürfen öffnen
  • Die obligatorische Schule findet wieder normal statt

Über diese Lockerungen wird der Bundesrat gemäss Mitteilung am 29. April definitiv entscheiden.

3. Etappe: Ab dem 8. Juni 2020:

  • Präsenzunterricht an Mittel-, Berufs- und Hochschulen
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (Museen, Bibliotheken, botanische Gärten, Zoos) werden geöffent
  • Das Versammlungsverbot wird gelockert

Details zur dritten Etappe will man am 27. Mai beschliessen. Über Grossveranstaltungen wurde noch nicht entschieden. 

Der Übergang von einer Lockerungsetappe in die nächste soll von der Entwicklung der Infektionszahlen abhängen. 

Erwerbsausfallentschädigung auch ohne Betriebsschliessung

Neu können auch Selbstständigerwerbende Anspruch

auf Erwerbsausfallentschädigung gelten machen, die nur indirekt von der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen

sind. Bauernbetriebe, die beispielsweise wegen geschlossener Gastro-Betriebe grosse Umsatzeinbussen erleiden, können somit ihren Erwerbsausfall anmelden, schlussfolgert der Schweizer Bauernverband in einer Medienmitteilung. Die Voraussetzung dafür sei aber, dass ihr

AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10’000 Franken, aber

90’000 Franken nicht übersteigt.

 

Bauernverband ist nur halb zufrieden

Man begrüsse zwar die Öffnung von Gärtnereien, Gartencentern, Blumenläden und -feldern ab dem 27. April und auch die neuen Regelungen zu den Erwerbsausfallsentschädigungen, schreibt der Schweizer Bauernverband SBV in einer Medienmitteilung zum Bundesratsentscheid. Damit könnten Privatgärten wieder mit Setzlingen und Saatgut versorgt werden.

Unverständlich aus Sicht des SBV ist hingegen, dass Märkte erst ab dem 11. März wieder erlaubt sein sollen. Dies aus drei Gründen:

  1. Märkte verkaufen Lebensmittel
  2. Sie finden draussen statt
  3. Abstands- und Hygienemassnahmen liessen sich problemlos einhalten

In Österreich seien Wochenmärkte auch während des Ausgehverbots immer erlaubt gewesen, so der SBV.