Für die Suisse-Bilanz und GMF-Futterbilanz wurden Änderungen beschlossen. Sie treten ab dem Kalenderjahr 2021 in Kraft, sind jedoch auch rückwirkend für das Kalenderjahr 2020 gültig. Die Änderungen wurden in die Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.16, dem Zusatzmodul 6/7 Auflage 1.12 und der GMF-Futterbilanz Auflage 1.7 integriert. Die wichtigsten sind nachfolgend aufgelistet: 

Tierproduktion

Tierkategorie

Änderung

Milchkühe

Der Grundfutterverzehr wird in Abhängigkeit der Milchleistung mittels quadratischer Fütterungskorrektur angepasst. Für Milchleistungen unter 6500 kg resultiert damit ein tieferer Grundfutterverzehr.  

Milchkühe

Streichung der Fütterungskorrekturen «Fütterungstechnik ad-libitum» (1.83 dt TS pro Kuh und Jahr) und «Einsatz von Futterrüben oder Kartoffeln» (1.1 dt TS pro Kuh und Jahr).

Rindviehmast < 160 d und

Rindviehmast > 160 d

Die Rindviehmastkategorien wurden an die Altersgrenzen der TVD angepasst. Zur Berechnung des Grundfutterverzehrs und des Nährstoffanfalls wird neu unterschieden Rindviehmast < 160 d und > 160 d. Die beiden neuen Kategorien ersetzen die bisherigen (ausser Rindvieh-Weidemast).

Die Kategorie «Rindviehmast > 160 d» wird linear korrigiert nach Tageszuwachs und Ausstall- Lebendgewicht. Werte ausserhalb des Gültigkeitsbereiches werden auf das jeweilige Minimum oder Maximum gesetzt.

Unvermeidbare Stickstoff-Verluste

Bisher wurde für die Berechnung des Gesamtstickstoffes (Nges) bei den Raufutterverzehrern mit 15 % unvermeidbaren Verlusten gerechnet. Neu können gemäss GRUD 2017 für Rindviehkategorien, die obligatorisch im Laufstall gehalten werden müssen, 20 % unvermeidbare Verluste angerechnet werden. Beim übrigen Rindvieh sind die 20 % nur anrechenbar, falls alle Milchkühe (inkl. Galtkühe, Ausmastkühe) eines Betriebes und/oder alles Jungvieh (Jungvieh < und > 160 d, Jungvieh 160-365 d, Jungvieh 1-2 Jahre, Jungvieh über 2-jährig) im Laufstall gehalten werden.

Mutterkuhkälber < 160 d und

Mutterkuhkälber > 160 d

Die Mutterkuhkälberkategorien wurden an die Altersgrenze der TVD angepasst. Zur Berechnung des Grundfutterverzehrs und des Nährstoffanfalls wird neu unterschieden zwischen Mutterkuhkalb < 160 d und > 160 d. Bei letzterer Kategorie wird wiederum dreimal nach dem Schlachtgewicht (< 200 kg, 200-250 kg, > 250 kg) unterschieden.

Mastschweine

Für Mastschweine kann ein Grundfutterverzehr mit einem Nachweis mittels I/E-Bilanz geltend gemacht werden. Dabei sind ausschliesslich folgende Grundfutter zugelassen (abschliessend): Wiesenfutter, Ganzpflanzenmais, Getreide-Ganzpflanzensilage. Pro Mastschwein ist maximal 0.1 kg TS/Tag/Tier zugelassen (entspricht bei Vollbelegung 0.34 dt TS/Platz/Jahr)

 

Pflanzenproduktion

Referenzperiode für Gemüsebetriebe

Reine Gemüsebetriebe (ohne andere Kulturen oder Tierhaltung), die ihre Ernterückstände an Vergärungsanlagen liefern und Vergärungsprodukte zuführen, saldieren die gesamte Menge an weggeführten Ernterückständen sowie alle zugeführten Vergärungsprodukte zwischen dem 1. April und dem 31. August. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die vergangenen 10 Monate. Die abgeschlossene Bilanz der weggeführten Ernterückstände und zugeführten Vergärungsprodukte muss bei der ÖLN-Kontrolle vorgelegt werden. Die berechneten N- und P-Saldi werden in die Suisse-Bilanz des Gemüsebetriebes übertragen

Walnussbäume (traditionell), Walnussbäume > 185 Bäume / ha und Haselnüsse

Neue Nährstoffbedarfsnormen

Ganzpflanzen-Sorghum

Aufnahme der Kultur Ganzpflanzen-Sorghum analog dem Silomais (gleicher Nährstoffbedarf, gleicher Standardertrag). 

 


Beispiel eines Milchbetriebes

Um die wichtigsten Änderungen besser zu verstehen, wurden bei einem Betrieb mit Milchkühen folgende Beispiele errechnet:

Betrieb mit 48 Milchkühen inkl. Jungvieh, 50.55 ha Grünland sowie etwas Streuflächen und Hecken. Für die Milchkühe werden 172 dt TS Maissilage und 58 dt TS Zuckerrübenschnitzel zugeführt. Die Milchleistung beträgt 5800 kg mit total 96 dt Kraftfutter und bisher ad libitum Fütterung. Für diesen Betrieb bleibt der Nährstoffanfall aus der Tierhaltung gleich. Der Grundfutterverzehr sinkt um 4.6 %, was zu einem um 5.1 % tieferen Nährstoffbedarf des Grünlandes führt. Die Stickstoffbilanz nimmt um 4.5 % und die Phosphorbilanz um 5.4 % zu. Da dieser Biobetrieb keine Dünger zuführt und bei einer Stickstoffdeckung von knapp 70 % liegt, bereiten die Neuerungen keine Probleme.

Für alle Betriebe mit ad libitum Fütterung sinkt bei einer Standardmilchleistung von 7500 kg Milch der Grundfutterverzehr um ca. 3 % und ebenso der Nährstoffbedarf des Grünlandes.  

 

 

Nährstoffbilanz gehört zum ÖLN

Zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) sind die Nährstoffkreisläufe möglichst zu schliessen und die Zahl der Nutztiere dem Standort anzupassen. Mittels einer Nährstoffbilanz muss aufgezeigt werden, dass kein überschüssiger Phosphor oder Stickstoff ausgebracht wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» wobei sich die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential bemisst.

Weniger Kraftfutter dank GMF

Mit dem Beitrag für eine graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) soll der Einsatz von Kraftfutter in der Wiederkäuerproduktion begrenzt, der Wettbewerbsvorteil im Bereich der Rauffutterveredlung langfristig gesichert und die Qualitätsstrategie unterstützt werden. Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztieren zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz aus Grundfutter und einem Mindestanteil an frischem, siliertem oder getrockneten Wiesen- und Weidefutter besteht. Dieser Anteil muss im Talgebiet aus 75% und im Berggebiet aus 85% der Trockensubstanz bestehen. Der Nachweis muss nach der Berechnungsmethode «GMF-Futterbilanz» des BLW erbracht werden.