Die Wiese ist gemäht, das Getreide geerntet und der Hofplatz gross – augenscheinlich gibt es rund um einen Bauernhof viel Platz für einen Anlass. Dass eine gewisse Vorsicht im Umgang mit Anfragen von Dritten zur Landbenutzung ratsam ist, zeigt das Beispiel von Sigis Biohof, das kürzlich durch die Medien ging.

Der Betriebsleiter Urs Siegenthaler aus Münsingen BE versuchte, eine Veranstaltung auf seinem Land zu verhindern. Dies, weil er bei der Vertragsunterzeichnung von einem anderen Anlass ausgegangen sei, so der Bericht in der «Berner Zeitung». Es handle sich um Corona-Skeptiker und die Verschwörer-Szene, die sich auf dem Biohof treffen wollte, schrieben verschiedene Titel.

Musik und Gewässerschutz

Das Recht lässt viel Spielraum, wenn es um die nichtlandwirtschaftliche Nutzung von Flächen geht. «Grob gesagt ist alles möglich, was ein Grundeigentümer mit seinem Land machen kann, ohne die Nachbarn zu schädigen oder öffentliches Recht zu verletzen», erklärt Rudolf Streit von Agriexpert. Pächter und Verpächter müssen sich allerdings für eine allfällige nichtlandwirtschaftliche Nutzung einig sein. Zum öffentlichen Recht gehören z. B. der Gewässerschutz und definierte Ruhezeiten. Bei einem Sommerfest auf dem Stoppelfeld sollten laut Streit etwa folgende Fragen geklärt werden:

  • Wie laut ist die Musik?
  • Wie lange dauert das Fest?
  • Wie viele Besucher werden erwartet?
  • Wie kommen diese zum Fest? Welche Installationen werden erstellt?
  • Werden Toiletten aufgestellt?
  • Wie wird das Abwasser entsorgt?
  • Wie sieht das Schlechtwetterprogramm aus?

Solche Fragen stellen sich gleichermassen im Fall einer vorübergehend umgenutzten Maschinenhalle. Beim letzten Punkt wird sehr dazu geraten, auf die Erstellung eines Schlechtwetterkonzepts zu pochen. Dazu können etwa das Ausweichen auf andere Flächen, eine Reserve an Holzschnitzeln oder Bodenplatten gehören.

Boden wiederherstellen

«Der Boden ist die wichtigste natürliche Ressource bei der Durchführung von Freizeitveranstaltungen», heisst es im Merkblatt «Freizeitveranstaltungen auf der grünen Wiese» von verschiedenen Kantonen. Gleichermassen unabdingbar ist ein guter Boden für die Landwirtschaft und entsprechend wichtig die Wiederherstellung nach einem Fest. Diese umfasst laut Merkblatt die vollständige Entfernung von Abfall und Fremdmaterialien, das Lockern von Verdichtungen sowie die Ansaat und Folgepflege. Bei starker Verdichtung oder Bodenabtrag wird zu einer angepassten Klee-Gras-Mischung und mindestens einem Jahr schonender Nutzung geraten.

Besser schriftlich

Es gilt, neben Modalitäten rund um den Anlass zu klären, wer allfällige Bewilligungen einholt. Denn der Gesuchsteller ist zur Einhaltung von Auflagen verpflichtet und trägt dafür die Verantwortung, gibt Rudolf Streit zu bedenken.

Um all dies zu regeln, ist ein schriftlicher Vertrag hilfreich. Sinnvoll sei ausserdem, während der Veranstaltung einmal vor Ort zu gehen und sich ein Bild von der Beanspruchung des Bodens zu machen. Mit einem Rückgabeformular von den Veranstaltern an den Bewirtschaftenden können der Bodenzustand und die Wiederherstellungsmassnahmen abgesprochen und die auszuzahlende Entschädigung für zusätzliche Aufwände zur Wiederherstellung festgelegt werden.

Rücktritt vorher regeln

Und was ist, wenn – wie im Fall Sigis Biohof – ein Landbesitzer das Ganze abblasen möchte? «Auch Rücktrittsregelungen wären Bestandteil der vorgängigen Abmachung», so Rudolf Streit. Wenn ohne vorgängige Vereinbarung zurückgetreten werde, stelle sich die Frage nach dem Schaden beim Veranstalter, fährt der Fachmann fort. Evtl. sind bereits Kosten entstanden. «Hilfreich ist sicher, wenn nachgewiesen werden kann, dass vorgängige Abmachungen nicht eingehalten wurden.»

Aus dem «Freedom Festival» in Münsingen wird übrigens nichts. Laut der «Berner Zeitung» hat sich die Gemeinde mit den Veranstalter geeinigt, dass das Festival sich einen neuen Standort sucht. Am Anfang sei ein politischer, wirtschaftlicher und kultureller Anlass angekündigt worden, doch das stimme nicht mehr und es stünden ausschliesslich staatskritische Organisationen dahinter, machte der Gemeindepräsident geltend. So muss Betriebsleiter Urs Siegenthaler nicht selbst vom Vertrag zurücktreten, worüber er sich erleichtert zeigt.

Kleindeponien und Baupisten
Für die Berechnung von Entschädigungen für Kulturschäden gibt es eine jährlich aktualisierte Wegleitung von Agriexpert. Sie kommt auch zum Einsatz, wenn es um die Duldung einer Kleindeponie z. B. für Aushubmaterial oder einer Baupiste bzw. eines Installationsplatzes geht. Für letztere Fälle kann man sich an den Ansätzen für für Leitungen, Schächte und Masten orientieren. Da diese auf 25 Jahre ausgelegt wird, sind sie allerdings für kurzfristigere Beanspruchungen umzurechnen