Heute gehört zu langjährigem Liebesglück nicht mehr zwingend ein Trauschein. Viele Paare leben in «wilder Ehe», dem Konkubinat. Gesetzlich ist dieses aber wenig bis nicht geregelt. Konkubinatspaare geniessen deshalb nicht den gleichen sozialen oder juristischen Schutz wie Verheiratete. In vielen Punkten besteht zusätzlicher Regelungsbedarf. Konkubinatspartner tun gut daran, sich gegenseitig selber ausreichend abzusichern.

Wie regelt man das Zusammenleben?

Aber was muss man eigentlich alles regeln? Das fragte sich auch ein junges Bauernpaar aus dem Kanton Freiburg (Namen der Redaktion bekannt). Er arbeitet auf dem Bauernhof, zusätzlich arbeiten beide auswärts. Sie haben ein gemeinsames Kind: «Seit wir ein Kind haben, kamen Fragen auf, die uns niemand konkret beantworten konnte.»

Die beiden besuchten deshalb kürzlich einen Kurs der Agrisano-Stiftung zum Konkubinat. Das Thema gewinne in der Landwirtschaft an Bedeutung, sagt Agrisano-Beraterin Nadia Barmettler, die den Kurs mitorganisierte: «Wir bekommen vermehrt Anfragen zur Versicherungsdeckung des Konkubinatspartners und deren Absicherung.»

Vor dem Kurs hatte das Bauernpaar bereits ein gemeinsames Haushaltskonto eröffnet, das Sorgerecht für das gemeinsame Kind sowie die Begünstigungen bei einem Todesfall geregelt. Aus dem Kurs nahmen sie dennoch eine lange To-do-Liste mit: «Es gibt noch mehr zu regeln, als was uns bewusst war.»

Konkubinatsvertrag hilft

Viele Fragen des Zusammenlebens lassen sich in einem Konkubinatsvertrag klären. Zum Beispiel die Wohnverhältnisse (auf wen lautet der Mietvertrag, wie wird die Miete aufgeteilt) oder wie hoch das Haushaltsgeld ist und wer wie viel davon bezahlt usw. Der Vertrag enthält auch Regelungen, falls sich das Paar einst trennen sollte. Musterverträge für verschiedene Szenarien findet man im Internet.  Bei komplizierteren Fällen empfiehlt es sich, für die Ausarbeitung einen Anwalt oder Notar zurate zu ziehen.

Auskunft bei Notfällen

Etwas Schlimmes ist rasch passiert. Doch bei einem medizinischen Notfall kann es für einen Konkubinatspartner schwierig werden, etwas über den Gesundheitszustand des jeweils anderen zu erfahren. Sogar der Besuch auf der Intensivstation kann verwehrt bleiben. Man kann aber eine Erklärung verfassen, in der man sich gegenseitig das Besuchsrecht zuspricht und Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreit.

Eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung will auch das junge Bauernpaar noch verfassen, genauso wie eine Patientenverfügung und einen Vorsorgeauftrag. Mit der Patientenverfügung bekommt der Partner die Vollmacht, medizinische Entscheide zu treffen. Mit dem Vorsorgeauftrag darf er bzw. sie im Vorsorgefall das Vermögen des anderen verwalten und rechtliche Angelegenheiten regeln.

Absicherung im Todesfall

Bei einem Todesfall hat der hinterbliebene Konkubinatspartner rechtlich keine finanziellen Ansprüche. Es gibt aber diverse Möglichkeiten, den Partner abzusichern. Man kann ihn im Testament oder Erbvertrag berücksichtigen (nach Abzug der Pflichtteile). Einen Erbvertrag will auch das befragte Paar noch abschliessen. Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss einer Todesfallversicherung. Für den bedarfsgerechten Risikoschutz lohnt es sich, eine Versicherungsberatung in Anspruch zu nehmen. Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg AG stehen bei Fragen zum Versicherungsschutz gerne zur Verfügung.

Selbst aktiv werden

Eine Heirat sei übrigens bis anhin kein Thema, sagt das junge Bauernpaar: «Wir haben nach dem Kurs erkannt, dass man gut in einem Konkubinat leben kann, auch mit Kind.» Man müsse sich aber bewusst sein, dass im Konkubinat nur wenig geregelt sei. «Man muss also selber aktiv werden und sich informieren.»

Eine ausführliche Website zum Thema findet man hier: www.konkubinat.ch

 

Einfache Gesellschaft

Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb nehmen Gerichte bei Streitfällen häufig Bezug auf das Recht der sogenannten einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR).   Diese ist die vertragsmässige Verbindung von zwei (oder  mehreren) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

Das Recht der einfachen Gesellschaft ist auf wirtschaftliche Tätigkeiten zugeschnitten und enthält entsprechende Regeln (Gewinnbeteiligung, Geschäftsführung, Rechtslage bei Auflösung usw.). Diese können unter Umständen für das Konkubinat zur Anwendung gelangen.